Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
09.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §26Rechtssatz
Es wurde mit der Abweisung des Zweckänderungsantrags der Verlängerungsantrag nicht (mit )abgewiesen, unabhängig davon, ob sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids die Entscheidung über den Verlängerungsantrag (ausdrücklich) vorbehalten hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband (2005), § 59 Rz 101). Ein Ausspruch über die Zweckänderung, ohne zugleich über die mitbeantragte Verlängerung des bisher innegehabten Aufenthaltstitels zu entscheiden, ist wegen Trennbarkeit beider Begehren im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 2 AVG in Verbindung mit § 26 letzter Satz NAG zulässig (vgl. zur Trennbarkeit normativer Aussprüche durch Erlassen mehrerer Bescheide Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband (2005), § 59 Rz 107).Es wurde mit der Abweisung des Zweckänderungsantrags der Verlängerungsantrag nicht (mit )abgewiesen, unabhängig davon, ob sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids die Entscheidung über den Verlängerungsantrag (ausdrücklich) vorbehalten hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband (2005), Paragraph 59, Rz 101). Ein Ausspruch über die Zweckänderung, ohne zugleich über die mitbeantragte Verlängerung des bisher innegehabten Aufenthaltstitels zu entscheiden, ist wegen Trennbarkeit beider Begehren im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Satz 2 AVG in Verbindung mit Paragraph 26, letzter Satz NAG zulässig vergleiche zur Trennbarkeit normativer Aussprüche durch Erlassen mehrerer Bescheide Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband (2005), Paragraph 59, Rz 107).
Schlagworte
Trennbarkeit von Zweckänderungsantrag und VerlängerungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10716.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015