Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
09.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §26Rechtssatz
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt war keine der beiden (alternativen) Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a oder lit. b NAG erfüllt, bevor der Beschwerdeführer im August 2003 seinen Herkunftsstaat verlassen hatte. Weder erhielt der Beschwerdeführer von der Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt, auf den er zudem auch angewiesen war, noch lebte er bereits im Herkunftsland mit der Zusammenführenden im gemeinsamen Haushalt. Die Wiederbegründung einer schon im Herkunftsstaat bestandenen, einer "Familieneinheit" entsprechenden Situation in Österreich, als der Beschwerdeführer hier im Jahr 2003 eintraf, war nicht gegeben. Vielmehr entstand das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zusammenführenden Wahlmutter (und ihrer Familie) erst im Laufe der Jahre des gemeinsamen Zusammenlebens in Österreich. Die Fortsetzung ehemaliger familiärer Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist daraus nicht abzuleiten. Die gesetzliche Voraussetzung des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt im Herkunftsstaat gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG kann angesichts des klaren Gesetzeswortlauts auch nicht durch das eine gewisse Zeit andauernde Zusammenleben des Beschwerdeführers nur mit den Kindern der Zusammenführenden im gemeinsamen Haushalt im Herkunftsstaat substituiert werden.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt war keine der beiden (alternativen) Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, oder Litera b, NAG erfüllt, bevor der Beschwerdeführer im August 2003 seinen Herkunftsstaat verlassen hatte. Weder erhielt der Beschwerdeführer von der Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt, auf den er zudem auch angewiesen war, noch lebte er bereits im Herkunftsland mit der Zusammenführenden im gemeinsamen Haushalt. Die Wiederbegründung einer schon im Herkunftsstaat bestandenen, einer "Familieneinheit" entsprechenden Situation in Österreich, als der Beschwerdeführer hier im Jahr 2003 eintraf, war nicht gegeben. Vielmehr entstand das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zusammenführenden Wahlmutter (und ihrer Familie) erst im Laufe der Jahre des gemeinsamen Zusammenlebens in Österreich. Die Fortsetzung ehemaliger familiärer Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist daraus nicht abzuleiten. Die gesetzliche Voraussetzung des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt im Herkunftsstaat gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG kann angesichts des klaren Gesetzeswortlauts auch nicht durch das eine gewisse Zeit andauernde Zusammenleben des Beschwerdeführers nur mit den Kindern der Zusammenführenden im gemeinsamen Haushalt im Herkunftsstaat substituiert werden.
Schlagworte
Zweckänderung auf Aufenthaltstitel „Angehöriger“; Beurteilung der Unterhaltsleistungen im Herkunftsstaat; Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im HerkunftsstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10716.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015