Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
09.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §26Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 NAG beabsichtigt, nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges einzuräumen, bei denen ein – in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles – Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführenden und Nachziehenden gegeben ist. Dabei soll nicht bloß auf (irgend)eine in der Vergangenheit liegende Unterhaltsleistung ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Nachzuges abgestellt werden (vgl. abermals das Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2012, 2009/22/0126).Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, NAG beabsichtigt, nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges einzuräumen, bei denen ein – in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles – Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführenden und Nachziehenden gegeben ist. Dabei soll nicht bloß auf (irgend)eine in der Vergangenheit liegende Unterhaltsleistung ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Nachzuges abgestellt werden vergleiche abermals das Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2012, 2009/22/0126).
Schlagworte
Zweckänderung auf Aufenthaltstitel „Angehöriger“; Beurteilung der Unterhaltsleistungen im Herkunftsstaat; Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im HerkunftsstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10716.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015