Rechtssatznummer
12Entscheidungsdatum
09.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §26Rechtssatz
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Hinweis auf Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art. 8 EMRK darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass ein Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt und damit Art. 7 GRC nicht anwendbar ist, eine Prüfung der Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Privat und Familienlebens nach Art. 8 EMRK vorzunehmen ist, weil alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vertragsparteien der EMRK sind (vgl. das Urteil des EuGH vom 15.11.2011, Rs C 256/11, Dereci, Rz. 72 73). Der Schutz der Rechte aus dem Unionsbürgerstatus ist mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht gleichzusetzen, sondern weist eine andere Zielrichtung auf (vgl. für viele das Erkenntnis des VwGH vom 19.1.2012, 2011/22/0313). Allerdings entspricht es der – vor und nach diesem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangenen – ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass grundsätzlich bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen ist.Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Hinweis auf Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Artikel 8, EMRK darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass ein Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt und damit Artikel 7, GRC nicht anwendbar ist, eine Prüfung der Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Privat und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK vorzunehmen ist, weil alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vertragsparteien der EMRK sind vergleiche das Urteil des EuGH vom 15.11.2011, Rs C 256/11, Dereci, Rz. 72 73). Der Schutz der Rechte aus dem Unionsbürgerstatus ist mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht gleichzusetzen, sondern weist eine andere Zielrichtung auf vergleiche für viele das Erkenntnis des VwGH vom 19.1.2012, 2011/22/0313). Allerdings entspricht es der – vor und nach diesem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangenen – ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass grundsätzlich bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen ist.
Schlagworte
kombiniertes Zweckänderungsverfahren; Familienangehöriger; grundsätzlich keine Abwägung nach Art. 8 EMRK bei besonderen ErteilungsvoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10716.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015