Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
09.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §26Rechtssatz
Der Angehörige muss auf die Unterhaltsleistungen gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG im Bezugszeitpunkt auch angewiesen sein, etwa weil er nicht vollerwerbstätig ist oder über kein hinreichendes eigenes Einkommen verfügt (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2011/22/0076; und seine beiden bereits zitierten Erkenntnisse vom 3.3.2011, 2010/22/0217; und 24.10.2007, 2006/21/0357).Der Angehörige muss auf die Unterhaltsleistungen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG im Bezugszeitpunkt auch angewiesen sein, etwa weil er nicht vollerwerbstätig ist oder über kein hinreichendes eigenes Einkommen verfügt vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2011/22/0076; und seine beiden bereits zitierten Erkenntnisse vom 3.3.2011, 2010/22/0217; und 24.10.2007, 2006/21/0357).
Schlagworte
Zweckänderung auf Aufenthaltstitel „Angehöriger“; Beurteilung der Unterhaltsleistungen im Herkunftsstaat; Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im HerkunftsstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10716.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015