Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §26Rechtssatz
Ausgehend vom Geburtsdatum des Beschwerdeführers am ... 1995 ergibt sich, dass er bei Stellung seines (kombinierten Verlängerungs- und) Zweckänderungsantrags am 16.11.2012 noch minderjährig war (in etwa 17 Jahre und acht Monate). Rückwirkend betrachtet wurde der Zweckänderungsantrag (damals) von einem adoptierten Minderjährigen gestellt, somit von einem Kind, das zur "Kernfamilie" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG gehört (vgl. zur Unschädlichkeit der Begründung der Angehörigeneigenschaft durch Adoption erst in Österreich das Erkenntnis des VwGH vom 7.4.2011, 2008/22/0308).Ausgehend vom Geburtsdatum des Beschwerdeführers am ... 1995 ergibt sich, dass er bei Stellung seines (kombinierten Verlängerungs- und) Zweckänderungsantrags am 16.11.2012 noch minderjährig war (in etwa 17 Jahre und acht Monate). Rückwirkend betrachtet wurde der Zweckänderungsantrag (damals) von einem adoptierten Minderjährigen gestellt, somit von einem Kind, das zur "Kernfamilie" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG gehört vergleiche zur Unschädlichkeit der Begründung der Angehörigeneigenschaft durch Adoption erst in Österreich das Erkenntnis des VwGH vom 7.4.2011, 2008/22/0308).
Schlagworte
Zweckänderungsantrag durch adoptierten Minderjährigen; Entscheidungszeitpunkt; unbeachtliche AdoptionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10716.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015