RS Lvwg 2014/12/9 VGW-151/023/32161/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.12.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §41a Abs9
NAG §44b Abs1 Z1
EMRK Art. 8
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 44b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  2. NAG § 44b gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 44b gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 44b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009

Rechtssatz

Soweit sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des Assoziationsabkommens mit der Türkei beruft – ohne im Übrigen darzulegen, worauf konkret er sich in diesem Zusammenhang beruft und inwieweit dies seiner Rechtsposition zuträglich sein könne -  ist einleitend anzumerken, dass dieses und insbesondere der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 auf selbständig erwerbstätige Personen grundsätzlich nicht anwendbar sind. Selbständig Erwerbstätige können sich lediglich auf die Stillhalteklausel des Art. 41 1. ZP berufen. Soweit sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des Assoziationsabkommens mit der Türkei beruft – ohne im Übrigen darzulegen, worauf konkret er sich in diesem Zusammenhang beruft und inwieweit dies seiner Rechtsposition zuträglich sein könne -  ist einleitend anzumerken, dass dieses und insbesondere der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 auf selbständig erwerbstätige Personen grundsätzlich nicht anwendbar sind. Selbständig Erwerbstätige können sich lediglich auf die Stillhalteklausel des Artikel 41, 1. ZP berufen.

Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls gewährt einem türkischen Staatsangehörigen kein materielles Recht. Dieses wird weiterhin vom nationalen Recht geregelt („Oguz“, Rn.26). Die Stillhalteklausel ist nicht aus sich heraus geeignet, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein   Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen („Abatay“, Rn.62; „Soysal“, Rn.47; „Dereci“, Rn.88). Sie hat somit nicht die Wirkung einer materiell rechtlichen Vorschrift, die an die Stelle des maßgeblichen materiellen Rechts des Mitgliedstaates tritt und dieses unanwendbar macht, sondern stellt eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaates die Situa¬tion eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in diesem Mitgliedstaat von der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen will („Oguz“, Rn.28).

Darüber hinaus verbietet die Vorschrift (im Sinne einer zeitlichen Meistbegünstigungsklausel) auch den Erlass von Beschränkungen, die die Bedingungen für die Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit türkischer Staatsangehöriger im Vergleich zu den Bedingungen verschlechtern, die für sie zuvor aufgrund von Bestimmungen galten, die nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls erlassen worden waren („Dereci“, Rn.98)

Unter Anwendung dessen ist festzuhalten, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf Grund der angeführten Stillhalteklausel keinen strengeren Bedingungen unterworfen werden darf, als dies der Rechtslage im Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union, dies war der 1. Jänner 1995, entspricht. Zum damaligen Zeitpunkt war für die Entfaltung   einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung BGBl Nr. 502/1993 eine besondere Bewilligung zur Wohnsitzbegründung notwendig und ist daher nicht ersichtlich, inwieweit durch die Anwendung dieser Stillhalteklausel die Rechtsposition des Beschwerdeführers gestützt wird. Tatsache ist vielmehr, dass nach der damaligen sowie der heute gültigen Rechtslage zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mit Ausnahme von Unionsbürgern für Fremde eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Bewilligung erforderlich ist und der Beschwerdeführer über eine solche zumindest seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft seiner asylrechtlichen Ausweisung nicht verfügt.Unter Anwendung dessen ist festzuhalten, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf Grund der angeführten Stillhalteklausel keinen strengeren Bedingungen unterworfen werden darf, als dies der Rechtslage im Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union, dies war der 1. Jänner 1995, entspricht. Zum damaligen Zeitpunkt war für die Entfaltung   einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, eine besondere Bewilligung zur Wohnsitzbegründung notwendig und ist daher nicht ersichtlich, inwieweit durch die Anwendung dieser Stillhalteklausel die Rechtsposition des Beschwerdeführers gestützt wird. Tatsache ist vielmehr, dass nach der damaligen sowie der heute gültigen Rechtslage zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mit Ausnahme von Unionsbürgern für Fremde eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Bewilligung erforderlich ist und der Beschwerdeführer über eine solche zumindest seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft seiner asylrechtlichen Ausweisung nicht verfügt.

Schlagworte

Überlegungen zur Anwendbarkeit des Assoziationsabkommens mit der Türkei auf selbständig erwerbstätige türkische Staatsangehörige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.32161.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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