RS Lvwg 2014/12/9 VGW-151/023/32161/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

09.12.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §41a Abs9
NAG §44b Abs1 Z1
EMRK Art. 8
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 44b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  2. NAG § 44b gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 44b gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 44b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009

Rechtssatz

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, was jedoch eine Erteilungsvoraussetzung für den hier beantragten Aufenthaltstitel darstellt. Fest steht nämlich, dass der Beschwerdeführer den Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse nicht ansatzweise nachgewiesen hat, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass dem nicht dadurch Genüge getan wird, dass der Fremde im Zuge einer durchgeführten gerichtlichen Einvernahme Kenntnisse der deutschen Sprache auf einfachem Kommunikationsniveau demonstriert. Soweit § 41a Abs. 9 Z 3 NAG dazu normiert, dass es alternativ zur Erfüllung dieses Moduls auch genüge, zum Entscheidungszeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist festzuhalten, dass sich die durch den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt entfaltete Erwerbstätigkeit – er war und ist weiterhin Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ein Gastgewerbe betreibt – als unrechtmäßig erweist und daher bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen des § 41a Abs. 9 NAG nicht heranzuziehen ist.Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, was jedoch eine Erteilungsvoraussetzung für den hier beantragten Aufenthaltstitel darstellt. Fest steht nämlich, dass der Beschwerdeführer den Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse nicht ansatzweise nachgewiesen hat, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass dem nicht dadurch Genüge getan wird, dass der Fremde im Zuge einer durchgeführten gerichtlichen Einvernahme Kenntnisse der deutschen Sprache auf einfachem Kommunikationsniveau demonstriert. Soweit Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 3, NAG dazu normiert, dass es alternativ zur Erfüllung dieses Moduls auch genüge, zum Entscheidungszeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist festzuhalten, dass sich die durch den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt entfaltete Erwerbstätigkeit – er war und ist weiterhin Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ein Gastgewerbe betreibt – als unrechtmäßig erweist und daher bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nicht heranzuziehen ist.

Schlagworte

Eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit im Entscheidungszeitpunkt der Behörde gilt nicht als Erwerbstätigkeit nach § 41a Abs. 9 Z 3 NAG, welche von der Erfüllung des Moduls I der Integrationsvereinbarung dispensiert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.32161.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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