Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §41a Abs9Rechtssatz
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, was jedoch eine Erteilungsvoraussetzung für den hier beantragten Aufenthaltstitel darstellt. Fest steht nämlich, dass der Beschwerdeführer den Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse nicht ansatzweise nachgewiesen hat, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass dem nicht dadurch Genüge getan wird, dass der Fremde im Zuge einer durchgeführten gerichtlichen Einvernahme Kenntnisse der deutschen Sprache auf einfachem Kommunikationsniveau demonstriert. Soweit § 41a Abs. 9 Z 3 NAG dazu normiert, dass es alternativ zur Erfüllung dieses Moduls auch genüge, zum Entscheidungszeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist festzuhalten, dass sich die durch den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt entfaltete Erwerbstätigkeit – er war und ist weiterhin Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ein Gastgewerbe betreibt – als unrechtmäßig erweist und daher bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen des § 41a Abs. 9 NAG nicht heranzuziehen ist.Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, was jedoch eine Erteilungsvoraussetzung für den hier beantragten Aufenthaltstitel darstellt. Fest steht nämlich, dass der Beschwerdeführer den Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse nicht ansatzweise nachgewiesen hat, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass dem nicht dadurch Genüge getan wird, dass der Fremde im Zuge einer durchgeführten gerichtlichen Einvernahme Kenntnisse der deutschen Sprache auf einfachem Kommunikationsniveau demonstriert. Soweit Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 3, NAG dazu normiert, dass es alternativ zur Erfüllung dieses Moduls auch genüge, zum Entscheidungszeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist festzuhalten, dass sich die durch den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt entfaltete Erwerbstätigkeit – er war und ist weiterhin Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ein Gastgewerbe betreibt – als unrechtmäßig erweist und daher bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nicht heranzuziehen ist.
Schlagworte
Eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit im Entscheidungszeitpunkt der Behörde gilt nicht als Erwerbstätigkeit nach § 41a Abs. 9 Z 3 NAG, welche von der Erfüllung des Moduls I der Integrationsvereinbarung dispensiertEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.32161.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015