RS Lvwg 2014/12/9 VGW-151/023/32161/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.12.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §41a Abs9
NAG §44b Abs1 Z1
EMRK Art. 8
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 44b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  2. NAG § 44b gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 44b gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 44b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009

Rechtssatz

Zur Zulässigkeit der Ausübung eines Gewerbes durch Fremde judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich ist, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (vgl. VwGH, 20. Oktober 2004, 2004/04/0037, VwGH, 26. März 2012, Zl. 2011/03/0174). Somit stellen § 14 GewO sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeausübung nicht bloß auf den Zeitpunkt des Antrittes oder der Aufnahme eines Gewerbes ab, sondern grundsätzlich auf deren laufende Ausübung. Wiewohl Asylwerbern grundsätzlich die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, ist festzuhalten, dass im Falle des Verlustes des Status eines Asylwerbers auch das damit einhergehende Aufenthaltsrecht und somit auch das Recht zur weiteren Ausübung eines (freien) Gewerbes, mag dieses auch rechtskonform angemeldet worden sein, wegfällt. Die Ausübung eines trotz Wegfalles des asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Fremden durch diesen weiter betriebenen Gewerbes erscheint somit als rechtswidrig. Zur Zulässigkeit der Ausübung eines Gewerbes durch Fremde judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich ist, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist vergleiche VwGH, 20. Oktober 2004, 2004/04/0037, VwGH, 26. März 2012, Zl. 2011/03/0174). Somit stellen Paragraph 14, GewO sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeausübung nicht bloß auf den Zeitpunkt des Antrittes oder der Aufnahme eines Gewerbes ab, sondern grundsätzlich auf deren laufende Ausübung. Wiewohl Asylwerbern grundsätzlich die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, ist festzuhalten, dass im Falle des Verlustes des Status eines Asylwerbers auch das damit einhergehende Aufenthaltsrecht und somit auch das Recht zur weiteren Ausübung eines (freien) Gewerbes, mag dieses auch rechtskonform angemeldet worden sein, wegfällt. Die Ausübung eines trotz Wegfalles des asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Fremden durch diesen weiter betriebenen Gewerbes erscheint somit als rechtswidrig.

Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines asylrecht¬lichen Aufenthaltsrechtes, welches über einen Zeitraum von etwa sechseinhalb Jahren Bestand hatte, bislang mit Ausnahme eines Einreisevisums C nie über  einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte und daher seine allfällige, durch den Betrieb des gegenständlichen Gewerbes erlangte berufliche Integration als     äußerst relativiert erscheint. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Gewerbe lediglich über einen Zeitraum von knapp vier Monaten legal ausübte und der darüber hinausgehende Betrieb dieses Gastgewerbes als unrechtmäßig zu qualifizieren ist, was dessen behauptete berufliche Integration basierend auf den Betrieb dieses Gewerbes sehr deutlich relativiert. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr sein ehedem angemeldetes Gewerbe stilllegte und – nach zweieinhalb Jahren illegalen Aufenthaltes und ohne Erlangung eines entsprechenden Aufenthaltstitels – mit einer zweiten Person eine Erwerbsgesellschaft gründet und als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft fungiert. Auch diese Funktion - mag sie auch nicht auf einem Anstellungsvertrag beruhen – ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien jedenfalls als unerlaubte Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und kann diese daher keinesfalls als integrationsbegründend herangezogen werden.

Dasselbe gilt auch für die durch den Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum zwischen 2007 und 2009 entfaltete Erwerbstätigkeit. Da auch diese jedenfalls unrechtmäßig entfaltet wurde - der Beschwerdeführer besaß in diesem Zeitraum keine Gewerbeberechtigung und war auch nicht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt – kann auch diese Tätigkeit keinesfalls als integrationsbestimmend im Hinblick auf den Erwerb einer allfälligen beruflichen Integration herangezogen werden.

Schlagworte

Die Ausübung eines ordnungsgemäß angemeldeten Gewerbes nach Wegfall des Status als Asylwerber ist rechtswidrig und kann daher nicht als integrationsbestimmend bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK herangezogen werden; ein illegal betriebenes Gewerbe schafft keine berücksichtigungswürdige berufliche Integration

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.32161.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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