Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.12.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §16Rechtssatz
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, nach Zustellung einer Aufforderung nach § 16 WMG erfolgte Entbindung von der Verpflichtung zur Vorlage bestimmter in der Aufforderung genannter Unterlagen war weder im Akt ersichtlich, noch durch die Aussage des Vertreters der belangten Behörde verifizierbar. Bei einer derartigen Sachlage liegt die Beweislast für ein solches Vorbringen aber beim Beschwerdeführer, der den von ihm geschilderten Sachverhalt – konkret die Aussage einer Mitarbeiterin in der Servicezone des Sozialzentrums – nicht mit geeigneten Beweisanträgen untermauern konnte.Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, nach Zustellung einer Aufforderung nach Paragraph 16, WMG erfolgte Entbindung von der Verpflichtung zur Vorlage bestimmter in der Aufforderung genannter Unterlagen war weder im Akt ersichtlich, noch durch die Aussage des Vertreters der belangten Behörde verifizierbar. Bei einer derartigen Sachlage liegt die Beweislast für ein solches Vorbringen aber beim Beschwerdeführer, der den von ihm geschilderten Sachverhalt – konkret die Aussage einer Mitarbeiterin in der Servicezone des Sozialzentrums – nicht mit geeigneten Beweisanträgen untermauern konnte.
Schlagworte
Verletzung der Mitwirkungspflicht; keine Entbindung von der Verpflichtung zur Vorlage nachgewiesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4399.2014Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014