RS Lvwg 2014/12/11 VGW-141/053/4399/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.12.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §16

Rechtssatz

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, nach Zustellung einer Aufforderung nach § 16 WMG erfolgte Entbindung von der Verpflichtung zur Vorlage bestimmter in der Aufforderung genannter Unterlagen war weder im Akt ersichtlich, noch durch die Aussage des Vertreters der belangten Behörde verifizierbar. Bei einer derartigen Sachlage liegt die Beweislast für ein solches Vorbringen aber beim Beschwerdeführer, der den von ihm geschilderten Sachverhalt – konkret die Aussage einer Mitarbeiterin in der Servicezone des Sozialzentrums – nicht mit geeigneten Beweisanträgen untermauern konnte.Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, nach Zustellung einer Aufforderung nach Paragraph 16, WMG erfolgte Entbindung von der Verpflichtung zur Vorlage bestimmter in der Aufforderung genannter Unterlagen war weder im Akt ersichtlich, noch durch die Aussage des Vertreters der belangten Behörde verifizierbar. Bei einer derartigen Sachlage liegt die Beweislast für ein solches Vorbringen aber beim Beschwerdeführer, der den von ihm geschilderten Sachverhalt – konkret die Aussage einer Mitarbeiterin in der Servicezone des Sozialzentrums – nicht mit geeigneten Beweisanträgen untermauern konnte.

Schlagworte

Verletzung der Mitwirkungspflicht; keine Entbindung von der Verpflichtung zur Vorlage nachgewiesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4399.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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