RS Lvwg 2014/12/11 VGW-123/077/32454/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2014
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

11.12.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §187
BVergG 2006 §267
BVergG 2006 §268
BVergG 2006 §281
BVergG 2006 §282
BVergG 2006 §283
WVRG 2014 §26
  1. BVergG 2006 § 281 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 283 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Antragstellerin brachte vor, bei der Testauktion seien verschiedene Probleme aufgetreten und die erfolgten Rückmeldungen seien vor Durchführung der echten Auktion nicht ausreichend aufgearbeitet worden.

Dem ist entgegen zu halten, dass gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WVRG 2014 eine angefochtene Entscheidung nur dann nichtig zu erklären ist, wenn eine etwaige Rechtsverletzung für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.Dem ist entgegen zu halten, dass gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WVRG 2014 eine angefochtene Entscheidung nur dann nichtig zu erklären ist, wenn eine etwaige Rechtsverletzung für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

Nach Ansicht des Senates kann es daher dahingestellt bleiben, ob bei der Testauktion Fehler unterlaufen sind, zumal es sich dabei um eine Testauktion gehandelt hat, deren Verlauf und Ausgang bereits auf Grund der Zweckbestimmung als Test keinen nachvollziehbaren Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hatte. Das gleiche gilt für die Frage, ob die Rückmeldungen aus der Testauktion von der Antragsgegnerin vor der echten Auktion vollständig aufgearbeitet wurden.

Ein allenfalls doch vorliegender wesentlicher Einfluss der Testauktion auf den Ausgang der echten Auktion wäre von der Antragstellerin konkret und nachvollziehbar darzulegen gewesen, was nicht geschehen ist.

Schlagworte

Preisangemessenheit; Ausschreibungskonformität; Patentrechte; unlauterer Wettbewerb; Wahl des Vergabeverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.32454.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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