Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
11.12.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §187Rechtssatz
Die Antragstellerin brachte vor, bei der Testauktion seien verschiedene Probleme aufgetreten und die erfolgten Rückmeldungen seien vor Durchführung der echten Auktion nicht ausreichend aufgearbeitet worden.
Dem ist entgegen zu halten, dass gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WVRG 2014 eine angefochtene Entscheidung nur dann nichtig zu erklären ist, wenn eine etwaige Rechtsverletzung für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.Dem ist entgegen zu halten, dass gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WVRG 2014 eine angefochtene Entscheidung nur dann nichtig zu erklären ist, wenn eine etwaige Rechtsverletzung für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
Nach Ansicht des Senates kann es daher dahingestellt bleiben, ob bei der Testauktion Fehler unterlaufen sind, zumal es sich dabei um eine Testauktion gehandelt hat, deren Verlauf und Ausgang bereits auf Grund der Zweckbestimmung als Test keinen nachvollziehbaren Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hatte. Das gleiche gilt für die Frage, ob die Rückmeldungen aus der Testauktion von der Antragsgegnerin vor der echten Auktion vollständig aufgearbeitet wurden.
Ein allenfalls doch vorliegender wesentlicher Einfluss der Testauktion auf den Ausgang der echten Auktion wäre von der Antragstellerin konkret und nachvollziehbar darzulegen gewesen, was nicht geschehen ist.
Schlagworte
Preisangemessenheit; Ausschreibungskonformität; Patentrechte; unlauterer Wettbewerb; Wahl des VergabeverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.32454.2014Zuletzt aktualisiert am
02.02.2015