RS Lvwg 2014/12/11 VGW-123/077/32454/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

11.12.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §187
BVergG 2006 §267
BVergG 2006 §268
BVergG 2006 §281
BVergG 2006 §282
BVergG 2006 §283
WVRG 2014 §26
  1. BVergG 2006 § 281 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 283 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Ein tragender Grund der Argumentation der Antragstellerin ist, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ausschreibungswidrig wäre, weil es die nach Ansicht der Antragstellerin geforderte E.-Arretierung nicht aufweise.

Nach Ansicht des Senates ist der Ausschreibung jedoch das Erfordernis einer Arretierung nicht zu entnehmen.

In den Ausschreibungsunterlagen ist im Leistungsverzeichnis lediglich festgelegt und verbal beschrieben, wie die elektrische Schaltung aufgebaut sein muss. Eine Arretierung wird hierbei mit keinem Wort erwähnt. Eine Arretierung ist auch nicht unmittelbarer Bestandteil der elektrischen Schaltung, weshalb eine derartige Festlegung auch nicht unmittelbar zur Festlegung des Aufbaus der elektrischen Schaltung gehört.

Soweit die Antragstellerin aus der Skizzierung des Aufbaues der elektrischen Schaltung trotz Fehlens eines diesbezüglichen verbalen Hinweises ein Erfordernis einer Arretierung herauszulesen meint, wäre es der Antragstellerin oblegen, zeitgerecht an die Antragsgegnerin eine diesbezügliche Bieteranfrage zu richten, um sich Gewissheit zu verschaffen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass aufgrund der Ausschreibungsunterlagen zweifelhaft ist, ob eine Arretierung gefordert ist, müsste die Antragsgegnerin eine etwaige Unklarheit der festgelegten Anforderungen gegen sich gelten lassen, was konkret bedeutet, dass unklar festgelegte Anforderungen als nicht festgelegt gelten und die Antragsgegnerin die geringeren Anforderungen gegen sich gelten lassen muss (vgl. VGW 06.05.2014, VGW-123/061/10233/2014). Es ist daher nicht entscheidungsrelevant, ob das Leistungsverzeichnis etwaige Zweifel in Richtung einer vielleicht geforderten Arretierung aufkommen ließ oder in Richtung einer nicht erforderlichen Arretierung eindeutig war, da in beiden Fällen das Erfordernis einer Arretierung nicht ausreichend festgelegt und somit in beiden Fällen eine Arretierung nicht gefordert war.Selbst wenn man davon ausginge, dass aufgrund der Ausschreibungsunterlagen zweifelhaft ist, ob eine Arretierung gefordert ist, müsste die Antragsgegnerin eine etwaige Unklarheit der festgelegten Anforderungen gegen sich gelten lassen, was konkret bedeutet, dass unklar festgelegte Anforderungen als nicht festgelegt gelten und die Antragsgegnerin die geringeren Anforderungen gegen sich gelten lassen muss vergleiche VGW 06.05.2014, VGW-123/061/10233/2014). Es ist daher nicht entscheidungsrelevant, ob das Leistungsverzeichnis etwaige Zweifel in Richtung einer vielleicht geforderten Arretierung aufkommen ließ oder in Richtung einer nicht erforderlichen Arretierung eindeutig war, da in beiden Fällen das Erfordernis einer Arretierung nicht ausreichend festgelegt und somit in beiden Fällen eine Arretierung nicht gefordert war.

Da das Erfordernis einer Arretierung nicht festgelegt war, stellte das Fehlen einer Arretierung bei dem von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Produkt keine Ausschreibungswidrigkeit dar und bestand der Beschwerdepunkt, wonach das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht ausschreibungskonform sei, nicht zu recht.

Schlagworte

Preisangemessenheit; Ausschreibungskonformität; Patentrechte; unlauterer Wettbewerb; Wahl des Vergabeverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.32454.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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