RS Lvwg 2014/12/11 VGW-123/077/32454/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2014
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

11.12.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §187
BVergG 2006 §267
BVergG 2006 §268
BVergG 2006 §281
BVergG 2006 §282
BVergG 2006 §283
WVRG 2014 §26
  1. BVergG 2006 § 281 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 283 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Antragstellerin brachte in ihrer Beschwerde zunächst vor, die präsumtive Zuschlagsempfängerin würde Patentrechte der Firma E. verletzen, weil sie ohne die dafür erforderliche Lizenz ein Produkt mit der zu Gunsten der Firma E. patentierten Arretierung anbiete.

Im weiteren Verfahrensverlauf räumte die Antragstellerin ein, dass das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Produkt ein Aliud gegenüber dem patentrechtlich geschützten Produkt sei und daher eine Patentrechtsverletzung nicht vorliege.

Der Beschwerdepunkt betreffend Patentrechtsverletzung wurde somit von der Antragstellerin zurückgezogen. Darüber hinaus war auch inhaltlich schlüssig, dass die in Rede stehenden Produkte verschieden sind, das Produkt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die in Rede stehende Arretierung nicht aufwies und eine etwaige Patentrechtsverletzung somit nicht nachvollziehbar wäre.

Schlagworte

Preisangemessenheit; Ausschreibungskonformität; Patentrechte; unlauterer Wettbewerb; Wahl des Vergabeverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.32454.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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