Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
11.12.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §187Rechtssatz
Die Antragstellerin brachte in ihrer Beschwerde zunächst vor, die präsumtive Zuschlagsempfängerin würde Patentrechte der Firma E. verletzen, weil sie ohne die dafür erforderliche Lizenz ein Produkt mit der zu Gunsten der Firma E. patentierten Arretierung anbiete.
Im weiteren Verfahrensverlauf räumte die Antragstellerin ein, dass das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Produkt ein Aliud gegenüber dem patentrechtlich geschützten Produkt sei und daher eine Patentrechtsverletzung nicht vorliege.
Der Beschwerdepunkt betreffend Patentrechtsverletzung wurde somit von der Antragstellerin zurückgezogen. Darüber hinaus war auch inhaltlich schlüssig, dass die in Rede stehenden Produkte verschieden sind, das Produkt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die in Rede stehende Arretierung nicht aufwies und eine etwaige Patentrechtsverletzung somit nicht nachvollziehbar wäre.
Schlagworte
Preisangemessenheit; Ausschreibungskonformität; Patentrechte; unlauterer Wettbewerb; Wahl des VergabeverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.32454.2014Zuletzt aktualisiert am
02.02.2015