RS Lvwg 2014/12/11 VGW-123/077/32454/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2014
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Rechtssatznummer

9

Entscheidungsdatum

11.12.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §187
BVergG 2006 §267
BVergG 2006 §268
BVergG 2006 §281
BVergG 2006 §282
BVergG 2006 §283
WVRG 2014 §26
  1. BVergG 2006 § 281 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 283 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Antragstellerin brachte im Nachprüfungsverfahren vor, es wären bei Durchführung der echten Auktion Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Serverzeit angefallen. Insbesondere sei der Antragstellerin auf ihrem PC angezeigt worden, dass die Auktion bereits beendet sei, während bei einem anderen Teilnehmer der Auktion zur gleichen Zeit angezeigt worden sei, dass die Auktion noch in Gange sei. Der Ablauf der Verlängerungszeit sei unterschiedlichen Bietern unterschiedlich angezeigt worden, worin eine Ungleichbehandlung der Bieter liege.

Nach Ansicht des Senates musste der diesbezügliche Sachverhalt aus folgenden Gründen nicht geklärt werden:

Die Antragstellerin konnte ihren eigenen glaubwürdigen Angaben zu Folge nicht unter einen Angebotspreis von etwa 110.000,00 € gehen. Die elektronische Auktion erreichte zunächst die für die Antragstellerin gegebene preisliche Untergrenze von 110.000,00 € und setzte sich sodann mit kontinuierlich bis auf 74.000,00 € abfallenden Preisen über einen Zeitraum von mehr als einer halben Stunde fort, in dem insgesamt 46 Angebote in einem für die Antragstellerin nicht mehr akzeptablen Preisniveau abgegeben wurden. Die Verlängerungszeit für die Abgabe eines etwaigen weiteren Angebotes betrug jeweils drei Minuten.

Nach Ansicht des Senates waren allenfalls bestehende Unregelmäßigkeiten bezüglich Angabe der Serverzeit bzw. des Verlaufes der dreiminütigen Verlängerungszeit für die Antragstellerin keinesfalls von wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens. Dies liegt zum einen darin begründet, dass die Antragstellerin unter dem von ihr zu Grunde gelegten Verständnis der Ausschreibungsunterlagen nicht unter einen Angebotspreis von etwa 110.000,00 € gehen und daher bei einem auf 74.000,00 € zugehenden Preisniveau nicht mehr mitbieten konnte. Zum anderen hat sich die Antragstellerin – aus diesem Grund – während der letzten 46 Angebote über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten nicht mehr an der Auktion beteiligt. Etwaige Unregelmäßigkeiten in der Serverzeit können daher als Ursache dafür, dass die Antragstellerin das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin über 74.000 € nicht unterbieten konnte, ausgeschlossen werden. Es gibt auch keine Hinweise für die allfällige Annahme, dass das letztgültige Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wegen etwaiger Unregelmäßigkeiten in der Serverzeit nicht gültig wäre. Soweit daher hinsichtlich der Serverzeit Unregelmäßigkeiten unterlaufen sein sollten, waren diese für die Antragstellerin auf Grund der für sie gegebenen Preisuntergrenze ohne wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens.

Schlagworte

Preisangemessenheit; Ausschreibungskonformität; Patentrechte; unlauterer Wettbewerb; Wahl des Vergabeverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.32454.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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