Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
11.12.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §187Rechtssatz
Die Antragstellerin brachte vor, die Antragsgegnerin hätte ein nicht offenes Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb nicht wählen dürfen.
Dem ist entgegen zu halten, dass die an die Antragstellerin ergangene Einladung zur Abgabe eines Angebotes eine gesondert anfechtbare Entscheidung ist, gegen welche die Antragstellerin innerhalb der Anfechtungsfrist keinen Nachprüfungsantrag eingebracht hat. Die Festlegung der Verfahrenswahl ist daher der Antragstellerin gegenüber bestandsfest geworden. Das Verwaltungsgericht war daher nicht berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Wahl des Verfahrens zu prüfen.
Schlagworte
Preisangemessenheit; Ausschreibungskonformität; Patentrechte; unlauterer Wettbewerb; Wahl des VergabeverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.32454.2014Zuletzt aktualisiert am
02.02.2015