RS Lvwg 2014/12/11 VGW-123/077/32454/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2014
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

11.12.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §187
BVergG 2006 §267
BVergG 2006 §268
BVergG 2006 §281
BVergG 2006 §282
BVergG 2006 §283
WVRG 2014 §26
  1. BVergG 2006 § 281 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 283 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Antragstellerin brachte vor, die Antragsgegnerin hätte ein nicht offenes Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb nicht wählen dürfen.

Dem ist entgegen zu halten, dass die an die Antragstellerin ergangene Einladung zur Abgabe eines Angebotes eine gesondert anfechtbare Entscheidung ist, gegen welche die Antragstellerin innerhalb der Anfechtungsfrist keinen Nachprüfungsantrag eingebracht hat. Die Festlegung der Verfahrenswahl ist daher der Antragstellerin gegenüber bestandsfest geworden. Das Verwaltungsgericht war daher nicht berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Wahl des Verfahrens zu prüfen.

Schlagworte

Preisangemessenheit; Ausschreibungskonformität; Patentrechte; unlauterer Wettbewerb; Wahl des Vergabeverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.32454.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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