RS Lvwg 2014/12/11 VGW-123/077/32454/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.12.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §187
BVergG 2006 §267
BVergG 2006 §268
BVergG 2006 §281
BVergG 2006 §282
BVergG 2006 §283
WVRG 2014 §26
  1. BVergG 2006 § 281 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 283 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall hat die Antragsgegnerin festgelegt, dass die geforderten K-7-Blätter erst nach Zuschlagserteilung geöffnet werden und nicht zur Kenntnisnahme der Kalkulation vor Zuschlagserteilung dienen. In dieser Festlegung ist nach Ansicht des Senates eine rechtswirksame Abbedingung der Prüfung der Preisangemessenheit des Letztangebotes nicht zu erblicken, zumal es grundsätzlich die Angelegenheit des Auftraggebers ist, wie er die Angemessenheit der Preise prüft, so lange er dies ausreichend und nachvollziehbar tut. Im Anlassfall hat die Antragsgegnerin auch durchaus, wenn auch nur aus anwaltlicher Vorsicht, eine kontradiktorische und umfassende Prüfung der Preisangemessenheit durchgeführt. Aus Sicht des Senates ist eine solche dann, wenn bei einer elektronischen Auktion das niedrigste Angebot dafür Anlass bieten sollte, auch durchaus indiziert.

Im Anlassfall hat jedoch insbesondere der Schriftsatz der Antragstellerin vom 19.11.2014, wonach sie die präsumtive Zuschlagsempfängerin hinsichtlich LED-Röhren in der von dieser angebotenen Qualität hätte „locker unterbieten“ können, die zuvor denkbaren Zweifel an der Angemessenheit des Preises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin beseitigt. Der Senat sah keinen Grund, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angabe der Antragstellerin zu zweifeln. Somit stand fest, dass sich sowohl die Antragstellerin als auch (mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin) zwei weitere an der Auktion beteiligte Unternehmer in der Lage sahen, LED-Röhren ohne Arretierung ungefähr zu dem von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preis liefern zu können, weshalb der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Preis plausibel erschien. Aus diesen konkreten Umständen heraus, nicht aber wegen der Wahl der einfachen elektronischen Auktion, war eine vertiefte Preisprüfung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nach Ansicht des Senates nicht mehr indiziert.

Schlagworte

Preisangemessenheit; Ausschreibungskonformität; Patentrechte; unlauterer Wettbewerb; Wahl des Vergabeverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.32454.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten