Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.12.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §187Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall hat die Antragsgegnerin festgelegt, dass die geforderten K-7-Blätter erst nach Zuschlagserteilung geöffnet werden und nicht zur Kenntnisnahme der Kalkulation vor Zuschlagserteilung dienen. In dieser Festlegung ist nach Ansicht des Senates eine rechtswirksame Abbedingung der Prüfung der Preisangemessenheit des Letztangebotes nicht zu erblicken, zumal es grundsätzlich die Angelegenheit des Auftraggebers ist, wie er die Angemessenheit der Preise prüft, so lange er dies ausreichend und nachvollziehbar tut. Im Anlassfall hat die Antragsgegnerin auch durchaus, wenn auch nur aus anwaltlicher Vorsicht, eine kontradiktorische und umfassende Prüfung der Preisangemessenheit durchgeführt. Aus Sicht des Senates ist eine solche dann, wenn bei einer elektronischen Auktion das niedrigste Angebot dafür Anlass bieten sollte, auch durchaus indiziert.
Im Anlassfall hat jedoch insbesondere der Schriftsatz der Antragstellerin vom 19.11.2014, wonach sie die präsumtive Zuschlagsempfängerin hinsichtlich LED-Röhren in der von dieser angebotenen Qualität hätte „locker unterbieten“ können, die zuvor denkbaren Zweifel an der Angemessenheit des Preises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin beseitigt. Der Senat sah keinen Grund, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angabe der Antragstellerin zu zweifeln. Somit stand fest, dass sich sowohl die Antragstellerin als auch (mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin) zwei weitere an der Auktion beteiligte Unternehmer in der Lage sahen, LED-Röhren ohne Arretierung ungefähr zu dem von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preis liefern zu können, weshalb der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Preis plausibel erschien. Aus diesen konkreten Umständen heraus, nicht aber wegen der Wahl der einfachen elektronischen Auktion, war eine vertiefte Preisprüfung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nach Ansicht des Senates nicht mehr indiziert.
Schlagworte
Preisangemessenheit; Ausschreibungskonformität; Patentrechte; unlauterer Wettbewerb; Wahl des VergabeverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.32454.2014Zuletzt aktualisiert am
02.02.2015