RS Lvwg 2014/12/12 VGW-141/053/7050/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.12.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Umfang der Begründungspflicht bei Bescheiden (hier ein Rückforderungsbescheid gem. § 21 WMG) ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 58 Abs. 2 und § 60 AVG. Demnach wird das innere Ausmaß der Begründungspflicht durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (VwGH v. 26.5.1999, GZ. 93/12/0047 u.a.). Die Angabe in der Begründung des bekämpften Bescheides, dass eine "Nachverrechnung von Wohnbeihilfenleistungen" erfolgte, lässt zwar grundsätzlich die Beweggründe der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides erkennen, jedoch versetzt sie die Beschwerdeführerin nicht in die Lage, den ihr vorgeschriebenen Betrag auch konkret nachzurechnen. Zur Erreichung dieses Ziels ist es im Regelfall erforderlich, für jeden einzelnen Monat des vom Überbezug betroffenen Zeitraums die tatsächlich ausbezahlte und die in einer ex post -Betrachtung unter Berücksichtigung der gemäß § 21 WMG meldepflichtigen Umstände errechnete Leistung gegenüber zu stellen. Diese Gegenüberstellung darf sich regelmäßig nicht in einem Vergleich von Endbeträgen erschöpfen, sondern muss die gegenüber gestellten Beträge auch dermaßen aufschlüsseln - soweit dies für die tatsächlich ausbezahlten Beträge nicht ohnehin bereits im Zuerkennungsbescheid erfolgt ist -, dass der zu ihrer Ermittlung führende Rechenvorgang erkennbar wird.Der Umfang der Begründungspflicht bei Bescheiden (hier ein Rückforderungsbescheid gem. Paragraph 21, WMG) ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG. Demnach wird das innere Ausmaß der Begründungspflicht durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (VwGH v. 26.5.1999, GZ. 93/12/0047 u.a.). Die Angabe in der Begründung des bekämpften Bescheides, dass eine "Nachverrechnung von Wohnbeihilfenleistungen" erfolgte, lässt zwar grundsätzlich die Beweggründe der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides erkennen, jedoch versetzt sie die Beschwerdeführerin nicht in die Lage, den ihr vorgeschriebenen Betrag auch konkret nachzurechnen. Zur Erreichung dieses Ziels ist es im Regelfall erforderlich, für jeden einzelnen Monat des vom Überbezug betroffenen Zeitraums die tatsächlich ausbezahlte und die in einer ex post -Betrachtung unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 21, WMG meldepflichtigen Umstände errechnete Leistung gegenüber zu stellen. Diese Gegenüberstellung darf sich regelmäßig nicht in einem Vergleich von Endbeträgen erschöpfen, sondern muss die gegenüber gestellten Beträge auch dermaßen aufschlüsseln - soweit dies für die tatsächlich ausbezahlten Beträge nicht ohnehin bereits im Zuerkennungsbescheid erfolgt ist -, dass der zu ihrer Ermittlung führende Rechenvorgang erkennbar wird.

Schlagworte

Rückforderungsbescheid; mangelhafte Begründung durch Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.7050.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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