Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
15.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §54Rechtssatz
Nach (ersten Stellungnahmen in) der Literatur und der (nunmehr zum VwGVG ergangenen klarstellenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die Grundsätze und vor allem die engeren Grenzen der Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags wie (ehemals) im Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf Antragsänderungen während eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens übertragbar (vgl. abermals Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), § 13 Rz. 47; und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 162/1 Z 6 und Rz. 833; sowie das – im Kontext des Baurechts ergangene – Erkenntnis des VwGH vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, wonach die bisher in der Rechtsprechung zu § 66 Abs. 4 AVG vertretene Auffassung auch für das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten aufrechtzuerhalten ist und Modifikationen des Projekts so weit möglich sind, als nicht der Prozessgegenstand ausgewechselt wird, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat).Nach (ersten Stellungnahmen in) der Literatur und der (nunmehr zum VwGVG ergangenen klarstellenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die Grundsätze und vor allem die engeren Grenzen der Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags wie (ehemals) im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf Antragsänderungen während eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens übertragbar vergleiche abermals Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), Paragraph 13, Rz. 47; und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 162/1 Ziffer 6 und Rz. 833; sowie das – im Kontext des Baurechts ergangene – Erkenntnis des VwGH vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, wonach die bisher in der Rechtsprechung zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG vertretene Auffassung auch für das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten aufrechtzuerhalten ist und Modifikationen des Projekts so weit möglich sind, als nicht der Prozessgegenstand ausgewechselt wird, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat).
Schlagworte
Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags; konkludente Zurückziehung zu wertende Änderung des Antrags; ersatzlose Bescheidbehebung; funktionelle UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.28662.2014Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015