Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
15.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §54Rechtssatz
Der erst im Beschwerdeverfahren geänderte Antrag des Beschwerdeführers liegt aus folgenden Gründen außerhalb der (Rechts )Sache des Beschwerdeverfahrens gemäß § 27 und § 28 Abs. 1 VwGVG. Die durch den angefochtenen Bescheid entschiedene Sache des erstinstanzlichen Verfahrens war der (fristkonform gestellte) Verlängerungsantrag für den Aufenthaltszweck "Student". Die tragende Norm ist § 64 NAG. Nunmehr geht es um die Ausstellung einer (deklarativ wirkenden) Dokumentation über das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Rechtsgrundlage ist § 54 NAG. Einerseits ist also eine andere Norm anzuwenden und andererseits bezieht sich der Antrag nach der dies so ausgestaltenden materiellen Rechtslage auf eine andere behördliche Erledigungsform (vgl. zu ihrer unterschiedlichen rechtlichen Qualität und der jeweils zu beachtenden unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen im NAG das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2011, 2009/21/0378; und das zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungs-gesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, ergangene Erkenntnis des VwGH vom 12.10.2010, 2008/21/0564). Eine Sachentscheidung über den geänderten Antrag unmittelbar durch das Verwaltungsgericht Wien kommt daher als außerhalb der Rechtssache und damit der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gelegen nicht in Betracht.Der erst im Beschwerdeverfahren geänderte Antrag des Beschwerdeführers liegt aus folgenden Gründen außerhalb der (Rechts )Sache des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG. Die durch den angefochtenen Bescheid entschiedene Sache des erstinstanzlichen Verfahrens war der (fristkonform gestellte) Verlängerungsantrag für den Aufenthaltszweck "Student". Die tragende Norm ist Paragraph 64, NAG. Nunmehr geht es um die Ausstellung einer (deklarativ wirkenden) Dokumentation über das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Rechtsgrundlage ist Paragraph 54, NAG. Einerseits ist also eine andere Norm anzuwenden und andererseits bezieht sich der Antrag nach der dies so ausgestaltenden materiellen Rechtslage auf eine andere behördliche Erledigungsform vergleiche zu ihrer unterschiedlichen rechtlichen Qualität und der jeweils zu beachtenden unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen im NAG das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2011, 2009/21/0378; und das zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungs-gesetzes 2011 – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ergangene Erkenntnis des VwGH vom 12.10.2010, 2008/21/0564). Eine Sachentscheidung über den geänderten Antrag unmittelbar durch das Verwaltungsgericht Wien kommt daher als außerhalb der Rechtssache und damit der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gelegen nicht in Betracht.
Schlagworte
Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags; konkludente Zurückziehung zu wertende Änderung des Antrags; ersatzlose Bescheidbehebung; funktionelle UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.28662.2014Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015