Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §21aRechtssatz
In Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind, ist davon auszugehen, dass diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls bereits vorhanden sein müssen (vgl. z.B. VwGH 17.01.1997, 96/07/0184 mwN.). Die Behörde war daher auch nicht verhalten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis die Beschwerdeführerin eine entsprechende Deutschprüfung positiv absolviert hat.In Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind, ist davon auszugehen, dass diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls bereits vorhanden sein müssen vergleiche z.B. VwGH 17.01.1997, 96/07/0184 mwN.). Die Behörde war daher auch nicht verhalten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis die Beschwerdeführerin eine entsprechende Deutschprüfung positiv absolviert hat.
Schlagworte
Nachweis von Deutschkenntnissen bei Erstanträgen; Vorhandensein von Unterlagen bei AntragstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.063.32648.2014Zuletzt aktualisiert am
13.01.2015