Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.12.2014Index
L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerkgewerbe WienNorm
FiakerFahrdienstprüfungsV Wr 2001 §9 Abs2Rechtssatz
In Anbetracht des Umstands, dass all die als erwiesen anzusehenden Körperverletzungen vom Beschwerdeführer im Straßenbereich zugefügt worden sind, lässt sich erschließen, dass diese Körperverletzungen als schwerwiegende, und in besonderem Maße eine Verkehrsunzuverlässigkeit i.S.d. § 7 StVO indizierende Deliktsbegehungen sind. Die vom Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 17.11.2011, 2011/03/0147) zur der vergleichbaren Bestimmung des § 10 Abs. 3 Z 10 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz geforderte, und daher sinngemäß wohl auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 7, 8, 9, 10 und 11 FSG gebotene wertende Gewichtung der begangenen Deliktsbegehungen indiziert daher zwingend die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf sein Verhalten im Straßenverkehr.In Anbetracht des Umstands, dass all die als erwiesen anzusehenden Körperverletzungen vom Beschwerdeführer im Straßenbereich zugefügt worden sind, lässt sich erschließen, dass diese Körperverletzungen als schwerwiegende, und in besonderem Maße eine Verkehrsunzuverlässigkeit i.S.d. Paragraph 7, StVO indizierende Deliktsbegehungen sind. Die vom Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 17.11.2011, 2011/03/0147) zur der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 10, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz geforderte, und daher sinngemäß wohl auch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, 8, 9, 10 und 11 FSG gebotene wertende Gewichtung der begangenen Deliktsbegehungen indiziert daher zwingend die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf sein Verhalten im Straßenverkehr.
Schlagworte
Entzug der Eignungsbestätigung für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst; Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis; absichtliche Verletzung von Personen mit Buttersäure und Elektroschocker; mehrmalige leichte Körperverletzung stellt Verkehrszuverlässigkeitsausschlussgrund darEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.V.042.28110.2014Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015