Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.12.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §8 Abs2 Z1Rechtssatz
Selbst für den Fall, dass der Wert des Kraftfahrzeuges des Antragstellers die Freibetragsgrenze übersteigt, ist die in der Begründung des bekämpften Bescheides vom September 2013 enthaltene Aussage, dass bei keiner Einkommensänderung ab März 2014 wieder Anspruch auf Mindestsicherung bestehe, nicht in jedem Fall haltbar. Dies deshalb, weil auch dann, wenn zum hypothetisch angenommenen Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Mindestsicherung nach Annahme der Behörde wieder entstehen sollte, das verwertbare Vermögen gem. § 12 WMG immer noch vorhanden ist und weiterhin die Grenze des Vermögensfreibetrages nach § 12 Abs. 3 Z 5 WMG übersteigt, nach wie vor kein Anspruch auf Mindestsicherung bestünde.Selbst für den Fall, dass der Wert des Kraftfahrzeuges des Antragstellers die Freibetragsgrenze übersteigt, ist die in der Begründung des bekämpften Bescheides vom September 2013 enthaltene Aussage, dass bei keiner Einkommensänderung ab März 2014 wieder Anspruch auf Mindestsicherung bestehe, nicht in jedem Fall haltbar. Dies deshalb, weil auch dann, wenn zum hypothetisch angenommenen Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Mindestsicherung nach Annahme der Behörde wieder entstehen sollte, das verwertbare Vermögen gem. Paragraph 12, WMG immer noch vorhanden ist und weiterhin die Grenze des Vermögensfreibetrages nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, WMG übersteigt, nach wie vor kein Anspruch auf Mindestsicherung bestünde.
Schlagworte
Anrechnung von verwertbarem Vermögen, Grenze des Vermögensfreibetrages, mangelnde Sachverhaltsermittlung durch BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.8607.2014Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015