RS Lvwg 2014/12/22 VGW-141/053/8607/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.12.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §8 Abs2 Z1
WMG §12
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Selbst für den Fall, dass der Wert des Kraftfahrzeuges des Antragstellers die Freibetragsgrenze übersteigt, ist die in der Begründung des bekämpften Bescheides vom September 2013 enthaltene Aussage, dass bei keiner Einkommensänderung ab März 2014 wieder Anspruch auf Mindestsicherung bestehe, nicht in jedem Fall haltbar. Dies deshalb, weil auch dann, wenn zum hypothetisch angenommenen Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Mindestsicherung nach Annahme der Behörde wieder entstehen sollte, das verwertbare Vermögen gem. § 12 WMG immer noch vorhanden ist und weiterhin die Grenze des Vermögensfreibetrages nach § 12 Abs. 3 Z 5 WMG übersteigt, nach wie vor kein Anspruch auf Mindestsicherung bestünde.Selbst für den Fall, dass der Wert des Kraftfahrzeuges des Antragstellers die Freibetragsgrenze übersteigt, ist die in der Begründung des bekämpften Bescheides vom September 2013 enthaltene Aussage, dass bei keiner Einkommensänderung ab März 2014 wieder Anspruch auf Mindestsicherung bestehe, nicht in jedem Fall haltbar. Dies deshalb, weil auch dann, wenn zum hypothetisch angenommenen Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Mindestsicherung nach Annahme der Behörde wieder entstehen sollte, das verwertbare Vermögen gem. Paragraph 12, WMG immer noch vorhanden ist und weiterhin die Grenze des Vermögensfreibetrages nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, WMG übersteigt, nach wie vor kein Anspruch auf Mindestsicherung bestünde.

Schlagworte

Anrechnung von verwertbarem Vermögen, Grenze des Vermögensfreibetrages, mangelnde Sachverhaltsermittlung durch Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.8607.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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