Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Rechtssatz
Selbst wenn die belangte Behörde richtigerweise insofern im Lichte des in der Rechtssache Dereci ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15.11.2011, C-256/11, eine Prüfung in Bezug auf einen sogenannten „de facto“ Zwang der Ehegattin des Beschwerdeführers Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, vorgenommen hat, so reicht diese Prüfung alleine unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um die Versagung eines Aufenthaltstitels aus öffentlichem Interesse im Rahmen einer einzelfallbezogenen umfassenden Interessensabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung mit dem bestehenden Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK eines Fremden auf seine Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen.Selbst wenn die belangte Behörde richtigerweise insofern im Lichte des in der Rechtssache Dereci ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15.11.2011, C-256/11, eine Prüfung in Bezug auf einen sogenannten „de facto“ Zwang der Ehegattin des Beschwerdeführers Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, vorgenommen hat, so reicht diese Prüfung alleine unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um die Versagung eines Aufenthaltstitels aus öffentlichem Interesse im Rahmen einer einzelfallbezogenen umfassenden Interessensabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung mit dem bestehenden Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK eines Fremden auf seine Verhältnismäßigkeit im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu prüfen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“; Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK; InteressensabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.11244.2014Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015