Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
23.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Rechtssatz
Im Ergebnis ergibt sich aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nun für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in einer Gesamtbetrachtung der nunmehrigen Regelungen betreffend die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung des § 28 VwGVG, dass im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten I. Instanz eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden kann, wenn der zur Entscheidung berufene Richter nach Studium des vorgelegten Verwaltungsaktes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behörde entscheidungserhebliche notwendige Ermittlungen des Sachverhalts in einem Umfang unterlassen hat und der vorliegende Sachverhalt aufgrund dessen so mangelhaft ist, dass eine umfassende Überprüfung der Verwaltungsentscheidung im Lichte des Parteienvorbringens nicht möglich ist, und das Verwaltungsgericht zuvor gezwungen wäre, zu einem wesentlichen Sachverhaltsaspekt ein eigenständiges Ermittlungsverfahren nahezu zur Gänze anstelle der belangten Behörde durchzuführen.Im Ergebnis ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nun für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in einer Gesamtbetrachtung der nunmehrigen Regelungen betreffend die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung des Paragraph 28, VwGVG, dass im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten römisch eins. Instanz eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden kann, wenn der zur Entscheidung berufene Richter nach Studium des vorgelegten Verwaltungsaktes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behörde entscheidungserhebliche notwendige Ermittlungen des Sachverhalts in einem Umfang unterlassen hat und der vorliegende Sachverhalt aufgrund dessen so mangelhaft ist, dass eine umfassende Überprüfung der Verwaltungsentscheidung im Lichte des Parteienvorbringens nicht möglich ist, und das Verwaltungsgericht zuvor gezwungen wäre, zu einem wesentlichen Sachverhaltsaspekt ein eigenständiges Ermittlungsverfahren nahezu zur Gänze anstelle der belangten Behörde durchzuführen.
Schlagworte
Aufhebung der behördlichen Entscheidung und Zurückverweisung; grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren; entscheidungsrelevanter VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.11244.2014Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015