RS Vwgh 2004/9/28 2000/14/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §47 Abs2;

Rechtssatz

Folgende Kriterien sprechen grundsätzlich für einen Werkvertrag:

Vertretung durch einen Dritten gegenüber dem Auftraggeber; Verpflichtung, für fehlerhafte Arbeiten auf eigene Kosten einzustehen; keine Bindung an eine vorgegebene, feste Arbeitszeit oder einen Arbeitsplatz; kein Anspruch auf Entlohnung (Entgelt) bei auch unverschuldeter Verhinderung; ein bloß sachliches, nur auf den Arbeitserfolg abgestelltes Weisungsrecht des Auftraggebers; regelmäßige Rechnungslegung mit Umsatzsteuerausweis. Hingegen sprechen für ein Dienstverhältnis u. a. persönliche Gebundenheit und Leistungspflicht, wirtschaftliche Abhängigkeit, mangelnder unmittelbarer Einfluss auf das betriebliche Geschehen, langfristige Einbindung in den Arbeitsprozess, Anwesenheitspflicht am Arbeitsort, erfolgsunabhängige (Grund)Entlohnung, Spesenersatz, Beistellung von Berufskleidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140094.X03

Im RIS seit

12.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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