Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.01.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Rechtssatz
Insgesamt ist festzustellen, dass das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht eine solche Intensität aufweist, dass sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das grundsätzlich von einem Fremden nach Erlassung einer Ausweisung fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen. Maßgeblich ist nämlich, dass der Beschwerdeführer vielmehr trotz Bestehens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung im Bundesgebiet verblieb und somit einen groben Verstoß gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen begangen hat. Weiters entfaltete er über einen Zeitraum von mehr als elf Monaten eine unrechtmäßige unselbständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, womit er einen massiven Eingriff in das öffentliche Interesse auf einen geregelten Arbeitsmarkt setzte. Auch ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor ungeklärt ist und er keinerlei Schritte bescheinigte, die Erlangung eines entsprechenden Identitätsnachweises zumindest zu versuchen. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich, er kann auch auf keine berücksichtigungswürdige berufliche Integration im Bundesgebiet verweisen. Auch wenn er über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt, im Besitz einer Einstellungszusage ist und Deutschkenntnisse aufweist, wären diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass die besagten öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten hätte. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 25 Jahren nach Österreich gekommen ist, sodass davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich dort eine Existenz aufzubauen.
Schlagworte
die offensichtliche Untätigkeit des Einschreiters, sich um einen Identitätsnachweis zu bemühen, stellt einen Eingriff in das öffentliche Interesse auf ein geordnetes Fremdenwesen darEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.33171.2014Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015