Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.01.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Rechtssatz
Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Vielmehr entfaltete er während des aufrechten Asylverfahrens über elf Monate hinweg eine unrechtmäßige unselbständige Erwerbstätigkeit, was dessen behauptete berufliche Integration und damit im Zusammenhang stehende Selbsterhaltungsfähigkeit markant mindert. Aus diesen Gründen kommt der beruflichen Integration des Beschwerdeführers nicht solch eine Bedeutung zu, dass sie einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt und auch in Zusammenschau mit weiteren im Verfahren hervorgekommenen und noch darzulegenden integrationsbestimmenden Faktoren zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels führen könnte.Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Vielmehr entfaltete er während des aufrechten Asylverfahrens über elf Monate hinweg eine unrechtmäßige unselbständige Erwerbstätigkeit, was dessen behauptete berufliche Integration und damit im Zusammenhang stehende Selbsterhaltungsfähigkeit markant mindert. Aus diesen Gründen kommt der beruflichen Integration des Beschwerdeführers nicht solch eine Bedeutung zu, dass sie einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellt und auch in Zusammenschau mit weiteren im Verfahren hervorgekommenen und noch darzulegenden integrationsbestimmenden Faktoren zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels führen könnte.
Schlagworte
Keine berücksichtigungswürdige berufliche Integration durch Entfaltung einer unrechtmäßigen unselbständigen ErwerbstätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.33171.2014Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015