Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.01.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Anmerkung
VwGH v. 16.09.2015, Ra 2015/22/0039Rechtssatz
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich insofern über familiäre Anknüpfungspunkte, als seinen Angaben zufolge der Onkel sowie der Cousin des Einschreiters in Österreich leben und der Beschwerdeführer mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst 1972 geboren und somit volljährig ist. Im gegebenen Zusammenhang sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH, 9. Juni 2006, Zl. B 1277/2004). Auch ist festzuhalten, dass sich dieses Erkenntnis auf Mitglieder der Kernfamilie des Fremden bezog – konkret handelte es sich um die Eltern eines von einer fremdenpolizeilichen Maßnahme Betroffenen – und daher im Hinblick auf Familienmitglieder des Fremden, welche nicht dessen Kernfamilie angehören, besonders ausgeprägte Abhängigkeitsverhältnisse vorliegen müssen, um im Aufenthaltsverfahren Berücksichtigung finden zu können. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich insofern über familiäre Anknüpfungspunkte, als seinen Angaben zufolge der Onkel sowie der Cousin des Einschreiters in Österreich leben und der Beschwerdeführer mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst 1972 geboren und somit volljährig ist. Im gegebenen Zusammenhang sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH, 9. Juni 2006, Zl. B 1277 aus 2004,). Auch ist festzuhalten, dass sich dieses Erkenntnis auf Mitglieder der Kernfamilie des Fremden bezog – konkret handelte es sich um die Eltern eines von einer fremdenpolizeilichen Maßnahme Betroffenen – und daher im Hinblick auf Familienmitglieder des Fremden, welche nicht dessen Kernfamilie angehören, besonders ausgeprägte Abhängigkeitsverhältnisse vorliegen müssen, um im Aufenthaltsverfahren Berücksichtigung finden zu können.
Derartige Merkmale einer (besonderen) Abhängigkeit des Onkels oder Cousins der Beschwerdeführers wurden jedoch nicht behauptet und ergaben sich hierfür im gesamten Verfahren auch keine Anhaltspunkte. Auch ist festzuhalten, dass durch den Beschwerdeführer mit Ausnahme des gemeinsamen Wohnsitzes keinerlei nähere Beziehungen oder allfällige Abhängigkeiten seiner Angehörigen behauptet wurden und daher Onkel und Cousin bei der anzustellenden Beurteilung nicht weiter zu berücksichtigen waren.
Schlagworte
familiäre Beziehungen unter Erwachsenen - insbesondere außerhalb der Kernfamilie - sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis herrschtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.33170.2014Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016