Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.01.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Anmerkung
VwGH v. 16.09.2015, Ra 2015/22/0039Rechtssatz
Der Beschwerdeführer verfügte mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes, welches über einen Zeitraum von knapp acht Jahren Bestand hatte, nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich und erscheint daher seine allfällige, durch den Betrieb des gegenständlichen Gewerbes berufliche Integration als äußerst relativiert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung verfügte und seine so entfaltete Tätigkeit daher als unrechtmäßig zu qualifizieren ist, was dessen behauptete berufliche Integration ebenso sehr deutlich relativiert. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr zumindest für ein Jahr unselbständig erwerbstätig war, ohne hierfür über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen.
Dementsprechend ist festzuhalten, dass grundsätzlich eine über Jahre hinweg entfaltete Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ein wesentliches Indiz für dessen berufliche Integration im Bundesgebiet darstellen kann, dass die so erlangte Integration jedoch durch die ausschließlich illegale Entfaltung dieser Erwerbstätigkeit wesentlich relativiert wird. Auch ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof dezidiert aussprach, dass die selbständige Tätigkeit als Zeitungszusteller keine entscheidungserhebliche berufliche Integration nach sich zieht und kann daher vom Bestehen einer solchen nicht ausgegangen werden.
Schlagworte
Selbständiger oder unselbständiger Zeitungsverkauf begründet keine berufliche IntegrationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.33170.2014Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016