RS Lvwg 2015/1/7 VGW-151/023/34295/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.01.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §1 Abs2
FPG §46a
  1. NAG § 1 heute
  2. NAG § 1 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 1 gültig von 21.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  4. NAG § 1 gültig von 01.10.2022 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. NAG § 1 gültig von 19.10.2017 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 1 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. NAG § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. NAG § 1 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. NAG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Anmerkung

VwGH v. 19.4.2016, Ra 2015/22/0052

Rechtssatz

Auf Grund des Gesetzeswortlautes des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG steht fest, dass Fremde nur dann vom Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ausgenommen sein sollen, wenn ihnen nach asylrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht oder zumindest faktischer Abschiebeschutz nach § 12 bzw. § 12a AsylG zukommt. Eine extensive Interpretation des Begriffes „faktischer Abschiebeschutz“ etwa dahingehend, dass auch nach dem Fremdenpolizeigesetz im Bundesgebiet geduldete Personen solchen genießen und daher vom Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ausgenommen sein sollen, verbietet sich somit, zumal der Gesetzgeber klar erkenntlich nur solche Fremden erfassen wollte, welche sich in einem Asylverfahren befinden. Nur der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass § 69a Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor BGBl I Nr. 87/2012 als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung ausdrücklich die Duldung des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG über zumindest ein Jahr vorsah und daher auch aus diesem Grunde keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass die fremdenpolizeiliche Duldung des Fremden die Unanwendbarkeit des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes für diesen nach sich zieht. Auf Grund des Gesetzeswortlautes des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG steht fest, dass Fremde nur dann vom Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ausgenommen sein sollen, wenn ihnen nach asylrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht oder zumindest faktischer Abschiebeschutz nach Paragraph 12, bzw. Paragraph 12 a, AsylG zukommt. Eine extensive Interpretation des Begriffes „faktischer Abschiebeschutz“ etwa dahingehend, dass auch nach dem Fremdenpolizeigesetz im Bundesgebiet geduldete Personen solchen genießen und daher vom Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ausgenommen sein sollen, verbietet sich somit, zumal der Gesetzgeber klar erkenntlich nur solche Fremden erfassen wollte, welche sich in einem Asylverfahren befinden. Nur der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung ausdrücklich die Duldung des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG über zumindest ein Jahr vorsah und daher auch aus diesem Grunde keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass die fremdenpolizeiliche Duldung des Fremden die Unanwendbarkeit des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes für diesen nach sich zieht.

Da der Beschwerdeführer somit von den Ausnahmetatbeständen des § 1 Abs. 2 NAG nicht erfasst ist, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Behörde wird in weiterer Folge den nach wie vor aufrechten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Sache zu erledigen haben, wobei insbesondere sorgfältige Erwägungen im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG anzustellen sein werden.Da der Beschwerdeführer somit von den Ausnahmetatbeständen des Paragraph eins, Absatz 2, NAG nicht erfasst ist, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Behörde wird in weiterer Folge den nach wie vor aufrechten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Sache zu erledigen haben, wobei insbesondere sorgfältige Erwägungen im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG anzustellen sein werden.

Schlagworte

Eine Duldung nach § 46a FPG fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 NAG, weswegen eine Antragslegitimation von nach dem Fremdenpolizeigesetz geduldeten Personen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich besteht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.34295.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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