RS Lvwg 2015/1/7 VGW-141/053/26819/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.01.2015

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
19/05 Menschenrechte

Norm

WMG §7
WMG §8
WMG §9
WMG §10
WMG §12
WMG §18
WMG-VO §1
WMG-VO §2
WMG-VO §3
WMG-VO §4
EMRK Art 3

Rechtssatz

§ 18 WMG statuiert zunächst eine Ausnahme von dem gemäß § 1 Abs. 2 WMG für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf geltenden Grundsatz der baren oder unbaren Erbringung von Geldleistungen direkt an den Hilfesuchenden, die darin besteht, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (keine zweckentsprechende Mittelverwendung oder besondere Erfordernisse des Einzelfalls) „Geldleistungen unter der Bedingung der Auszahlung an dritte Personen, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe verpflichten oder verpflichtet haben, zuerkannt werden“. Entgegen dem Gesetzeswortlaut handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Bedingung im Rechtssinn, da weder das Entstehen noch das Erlöschen des Leistungsanspruchs von der Auszahlung der Geldleistung an Dritte, hier an den Vermieter, abhängen oder etwa von einer Zustimmung des Hilfesuchenden abhängig sind. Zum Ausdruck kommt damit lediglich, dass der Antragsteller, der Mindestsicherungsmittel zweckwidrig verwendet, nur die Möglichkeit hat, die Direktüberweisung des zuerkannten Betrages – hier an den Vermieter – hinzunehmen, oder auf die Leistung gänzlich zu verzichten.Paragraph 18, WMG statuiert zunächst eine Ausnahme von dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WMG für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf geltenden Grundsatz der baren oder unbaren Erbringung von Geldleistungen direkt an den Hilfesuchenden, die darin besteht, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (keine zweckentsprechende Mittelverwendung oder besondere Erfordernisse des Einzelfalls) „Geldleistungen unter der Bedingung der Auszahlung an dritte Personen, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe verpflichten oder verpflichtet haben, zuerkannt werden“. Entgegen dem Gesetzeswortlaut handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Bedingung im Rechtssinn, da weder das Entstehen noch das Erlöschen des Leistungsanspruchs von der Auszahlung der Geldleistung an Dritte, hier an den Vermieter, abhängen oder etwa von einer Zustimmung des Hilfesuchenden abhängig sind. Zum Ausdruck kommt damit lediglich, dass der Antragsteller, der Mindestsicherungsmittel zweckwidrig verwendet, nur die Möglichkeit hat, die Direktüberweisung des zuerkannten Betrages – hier an den Vermieter – hinzunehmen, oder auf die Leistung gänzlich zu verzichten.

Schlagworte

Mietbeihilfe; Auszahlung an Dritte; Vertragliche Leistungen; Ausmaß des Arbeitslosengeldes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.26819.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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