RS Lvwg 2015/1/7 VGW-141/053/26819/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.01.2015

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
19/05 Menschenrechte

Norm

WMG §7
WMG §8
WMG §9
WMG §10
WMG §12
WMG §18
WMG-VO §1
WMG-VO §2
WMG-VO §3
WMG-VO §4
EMRK Art 3

Rechtssatz

Mit der Festlegung von Obergrenzen für die Mietbeihilfe gem. § 9 Abs. 3 WMG setzt der Gesetzgeber voraus, dass der Mindestsicherungsbezieher dann, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die für den Wohnbedarf zuerkannten Leistungsbestandteile übersteigen, sonstige Mittel, hier konkret die grundsätzlich für andere Bedarfsbereiche als den Wohnbedarf vorgesehene Mindestsicherungsleistung, zur Abdeckung dieses Differenzbetrages heranzieht, oder wenn ihm dies nicht zumutbar ist, eine günstigere Wohnung bezieht. Davon ausgehend kann daher auch in der Anwendung des § 18 WMG, somit der Anweisung von Leistungsbestandteilen zur Begleichung der Mietkosten direkt an den Vermieter als Gläubiger des Leistungsempfängers anstelle der direkten Auszahlung an letzteren, der Fall eintreten, dass ein derartiger Bescheid die direkte Anweisung der Miete in einem Ausmaß vorsieht, das die ausdrücklich  für den Wohnbedarf zuerkannten Mittel übersteigt.Mit der Festlegung von Obergrenzen für die Mietbeihilfe gem. Paragraph 9, Absatz 3, WMG setzt der Gesetzgeber voraus, dass der Mindestsicherungsbezieher dann, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die für den Wohnbedarf zuerkannten Leistungsbestandteile übersteigen, sonstige Mittel, hier konkret die grundsätzlich für andere Bedarfsbereiche als den Wohnbedarf vorgesehene Mindestsicherungsleistung, zur Abdeckung dieses Differenzbetrages heranzieht, oder wenn ihm dies nicht zumutbar ist, eine günstigere Wohnung bezieht. Davon ausgehend kann daher auch in der Anwendung des Paragraph 18, WMG, somit der Anweisung von Leistungsbestandteilen zur Begleichung der Mietkosten direkt an den Vermieter als Gläubiger des Leistungsempfängers anstelle der direkten Auszahlung an letzteren, der Fall eintreten, dass ein derartiger Bescheid die direkte Anweisung der Miete in einem Ausmaß vorsieht, das die ausdrücklich  für den Wohnbedarf zuerkannten Mittel übersteigt.

Schlagworte

Mietbeihilfe; Auszahlung an Dritte; Vertragliche Leistungen; Ausmaß des Arbeitslosengeldes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.26819.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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