Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.01.2015Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienRechtssatz
Mit der Festlegung von Obergrenzen für die Mietbeihilfe gem. § 9 Abs. 3 WMG setzt der Gesetzgeber voraus, dass der Mindestsicherungsbezieher dann, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die für den Wohnbedarf zuerkannten Leistungsbestandteile übersteigen, sonstige Mittel, hier konkret die grundsätzlich für andere Bedarfsbereiche als den Wohnbedarf vorgesehene Mindestsicherungsleistung, zur Abdeckung dieses Differenzbetrages heranzieht, oder wenn ihm dies nicht zumutbar ist, eine günstigere Wohnung bezieht. Davon ausgehend kann daher auch in der Anwendung des § 18 WMG, somit der Anweisung von Leistungsbestandteilen zur Begleichung der Mietkosten direkt an den Vermieter als Gläubiger des Leistungsempfängers anstelle der direkten Auszahlung an letzteren, der Fall eintreten, dass ein derartiger Bescheid die direkte Anweisung der Miete in einem Ausmaß vorsieht, das die ausdrücklich für den Wohnbedarf zuerkannten Mittel übersteigt.Mit der Festlegung von Obergrenzen für die Mietbeihilfe gem. Paragraph 9, Absatz 3, WMG setzt der Gesetzgeber voraus, dass der Mindestsicherungsbezieher dann, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die für den Wohnbedarf zuerkannten Leistungsbestandteile übersteigen, sonstige Mittel, hier konkret die grundsätzlich für andere Bedarfsbereiche als den Wohnbedarf vorgesehene Mindestsicherungsleistung, zur Abdeckung dieses Differenzbetrages heranzieht, oder wenn ihm dies nicht zumutbar ist, eine günstigere Wohnung bezieht. Davon ausgehend kann daher auch in der Anwendung des Paragraph 18, WMG, somit der Anweisung von Leistungsbestandteilen zur Begleichung der Mietkosten direkt an den Vermieter als Gläubiger des Leistungsempfängers anstelle der direkten Auszahlung an letzteren, der Fall eintreten, dass ein derartiger Bescheid die direkte Anweisung der Miete in einem Ausmaß vorsieht, das die ausdrücklich für den Wohnbedarf zuerkannten Mittel übersteigt.
Schlagworte
Mietbeihilfe; Auszahlung an Dritte; Vertragliche Leistungen; Ausmaß des ArbeitslosengeldesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.26819.2014Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015