RS Lvwg 2015/1/7 VGW-141/053/26819/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.01.2015

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
19/05 Menschenrechte

Norm

WMG §7
WMG §8
WMG §9
WMG §10
WMG §12
WMG §18
WMG-VO §1
WMG-VO §2
WMG-VO §3
WMG-VO §4
EMRK Art 3

Rechtssatz

Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH v. 6.12.2012, GZ. B 1094/11 ua) kein Rechtsanspruch auf Leistungen, die über die in den §§ 8 und 9 WMG vorgesehenen pauschalierten Beträge hinausgehen, besteht und das System der Pauschalierung von Pflichtleistungen verfassungsrechtlich unbedenklich ist, gehen auch sämtliche Beweisanträge dahingehend, dass durch die Mindeststandards die vom Beschwerdeführer angesprochenen Bedürfnisse tatsächlich nicht gedeckt werden, ins Leere.Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH v. 6.12.2012, GZ. B 1094/11 ua) kein Rechtsanspruch auf Leistungen, die über die in den Paragraphen 8 und 9 WMG vorgesehenen pauschalierten Beträge hinausgehen, besteht und das System der Pauschalierung von Pflichtleistungen verfassungsrechtlich unbedenklich ist, gehen auch sämtliche Beweisanträge dahingehend, dass durch die Mindeststandards die vom Beschwerdeführer angesprochenen Bedürfnisse tatsächlich nicht gedeckt werden, ins Leere.

Schlagworte

Mietbeihilfe; Auszahlung an Dritte; Vertragliche Leistungen; Ausmaß des Arbeitslosengeldes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.26819.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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