Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.01.2015Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienRechtssatz
Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH v. 6.12.2012, GZ. B 1094/11 ua) kein Rechtsanspruch auf Leistungen, die über die in den §§ 8 und 9 WMG vorgesehenen pauschalierten Beträge hinausgehen, besteht und das System der Pauschalierung von Pflichtleistungen verfassungsrechtlich unbedenklich ist, gehen auch sämtliche Beweisanträge dahingehend, dass durch die Mindeststandards die vom Beschwerdeführer angesprochenen Bedürfnisse tatsächlich nicht gedeckt werden, ins Leere.Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH v. 6.12.2012, GZ. B 1094/11 ua) kein Rechtsanspruch auf Leistungen, die über die in den Paragraphen 8 und 9 WMG vorgesehenen pauschalierten Beträge hinausgehen, besteht und das System der Pauschalierung von Pflichtleistungen verfassungsrechtlich unbedenklich ist, gehen auch sämtliche Beweisanträge dahingehend, dass durch die Mindeststandards die vom Beschwerdeführer angesprochenen Bedürfnisse tatsächlich nicht gedeckt werden, ins Leere.
Schlagworte
Mietbeihilfe; Auszahlung an Dritte; Vertragliche Leistungen; Ausmaß des ArbeitslosengeldesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.26819.2014Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015