Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.01.2015Index
L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs1Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Beschwerderecht nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kann der Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur mit einer Beschwerde angefochten werden, bei Vorliegen zweier Beschwerden ist die zweite Beschwerde wegen Verbrauchs des Beschwerderechts als unzulässig zurückzuweisen (vgl. unter vielen VwGH 10.9.1991, 91/04/0175). Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass diese Erwägungen auf das Beschwerderecht vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG übertragbar sind.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Beschwerderecht nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kann der Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur mit einer Beschwerde angefochten werden, bei Vorliegen zweier Beschwerden ist die zweite Beschwerde wegen Verbrauchs des Beschwerderechts als unzulässig zurückzuweisen vergleiche unter vielen VwGH 10.9.1991, 91/04/0175). Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass diese Erwägungen auf das Beschwerderecht vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG übertragbar sind.
Schlagworte
Nur einmaliger Konsum eines Beschwerderechts zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.002.032.15292.2015Zuletzt aktualisiert am
07.03.2016