TE Lvwg Beschluss 2015/1/7 VGW-002/032/15292/2015

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Veröffentlicht am 07.01.2015
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Entscheidungsdatum

07.01.2015

Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs1
B-VG Art. 131 Abs1 Z1
B-VG Art. 132 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des H. K., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M. und Mag. S., gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 12. November 2015, Zl. MA 36 - KS 250/2015, betreffend Beschlagnahme von Wettannahmeautomaten wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl. 388/1919 idgF denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des H. K., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M. und Mag. S., gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 12. November 2015, Zl. MA 36 - KS 250 aus 2015,, betreffend Beschlagnahme von Wettannahmeautomaten wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl. 388 aus 1919, idgF den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Begründung

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. November 2015 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme zweier Wettannahmeautomaten ausgesprochen.

2.       Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Mag. S. gegen den Beschlagnahmebescheid Beschwerde. Der Beschwerdeschriftsatz wurde am 10. Dezember 2015 zur Post gegeben und langte am 11. Dezember 2015 bei der belangten Behörde ein.

3.       Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Dr. M. gegen den Beschlagnahmebescheid Beschwerde. Der Beschwerdeschriftsatz wurde ebenfalls am 10. Dezember 2015 zur Post gegeben und langte am 14. Dezember 2015 bei der belangten Behörde ein.

4.       Die beiden Beschwerden wurden dem Verwaltungsgericht Wien von der belangten Behörde gemeinsam samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

5.       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Beschwerderecht nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kann der Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur mit einer Beschwerde angefochten werden, bei Vorliegen zweier Beschwerden ist die zweite Beschwerde wegen Verbrauchs des Beschwerderechts als unzulässig zurückzuweisen (vgl. unter vielen VwGH 10.9.1991, 91/04/0175). Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass diese Erwägungen auf das Beschwerderecht vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG übertragbar sind.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Beschwerderecht nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kann der Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur mit einer Beschwerde angefochten werden, bei Vorliegen zweier Beschwerden ist die zweite Beschwerde wegen Verbrauchs des Beschwerderechts als unzulässig zurückzuweisen vergleiche unter vielen VwGH 10.9.1991, 91/04/0175). Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass diese Erwägungen auf das Beschwerderecht vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG übertragbar sind.

6.       Dem Verwaltungsgericht Wien liegen zwei Beschwerden desselben Beschwerdeführers vor, die sich gegen denselben Bescheid richten. Beide Beschwerden wurden am 10. Dezember 2015 zur Post gegeben und gelten auf Grund des Postlaufprivilegs des § 33 Abs. 3 AVG an diesem Tag als eingebracht. Nachdem der Beschwerdeführer aber nur einmal gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde erheben kann, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass es sich bei der am 11. Dezember 2015 bei der belangten Behörde eingelangten, durch Rechtsanwalt Mag. S. eingebrachten, Beschwerde um die erste Beschwerde des Beschwerdeführers handelt, mit welcher dieser sein Beschwerderecht konsumiert hat.6. Dem Verwaltungsgericht Wien liegen zwei Beschwerden desselben Beschwerdeführers vor, die sich gegen denselben Bescheid richten. Beide Beschwerden wurden am 10. Dezember 2015 zur Post gegeben und gelten auf Grund des Postlaufprivilegs des Paragraph 33, Absatz 3, AVG an diesem Tag als eingebracht. Nachdem der Beschwerdeführer aber nur einmal gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde erheben kann, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass es sich bei der am 11. Dezember 2015 bei der belangten Behörde eingelangten, durch Rechtsanwalt Mag. S. eingebrachten, Beschwerde um die erste Beschwerde des Beschwerdeführers handelt, mit welcher dieser sein Beschwerderecht konsumiert hat.

Demgemäß ist die am 14. Dezember 2015 bei der belangten Behörde eingelangte, durch Rechtsanwalt Dr. M. eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß der §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Demgemäß ist die am 14. Dezember 2015 bei der belangten Behörde eingelangte, durch Rechtsanwalt Dr. M. eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß der Paragraphen 28, Absatz eins, und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

7.       Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.7. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.

8.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur einmal Beschwerde erhoben werden kann, ergibt sich unmittelbar aus dem in Art. 129ff B-VG grundgelegten System der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Konsumation des Beschwerderechts nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Damit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur einmal Beschwerde erhoben werden kann, ergibt sich unmittelbar aus dem in Artikel 129 f, f, B-VG grundgelegten System der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Konsumation des Beschwerderechts nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Damit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Nur einmaliger Konsum eines Beschwerderechts zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.002.032.15292.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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