Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.01.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Nach dem dargestellten Verfahrensgang hat es die belangte Behörde zu nahezu allen wesentlichen Aspekten bislang zur Gänze unterlassen, überhaupt irgendwelche Ermittlungsschritte zu setzen und – im Übrigen, falls überhaupt – denn da eine Beweiswürdigung nicht angestellt wurde, kann auch nicht erkannt werden, worauf die Behörde ihre getroffenen Feststellungen überhaupt stützt - auch sonst allenfalls bloß ansatzweise ermittelt; als nach dem Aktenstand ausgewiesene Beweisaufnahmen käme nämlich allenfalls eine Einsichtnahme in die im Akt einliegenden Urkunden (IZR, ZMR, vom Beschwerdeführer beigebrachte Dokumente) in Betracht, was aber zur Beurteilung des Sachverhaltes bei weitem nicht hinreichend ist.
Schlagworte
Aufhebung und Zurückverweisung aufgrund eines mangelhaften ErmittlungsverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.059.34087.2014Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015