Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
08.01.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Frage, ob ein Sachverhalt eine maßgebliche Änderung erfahren hat, kann erst dann einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden, wenn überhaupt schon einmal Feststellungen zu dem zum Zeitpunkt der Erlassung der maßgeblichen Ausweisung entscheidungserheblichen Sachverhalt getroffen worden sind und sich die Behörde von diesen Sachverhaltsfeststellungen Kenntnis verschafft hat.
Schlagworte
maßgebliche Änderung eines SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.059.34087.2014Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015