RS Vwgh 2004/9/28 2001/14/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z22;
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1994 §10 Abs2 Z13;
UStG 1994 §2 Abs3;

Rechtssatz

Der Begriff der "Beseitigung" ist weit auszulegen. Obzwar bei strengem Verständnis die Beseitigung etwas anderes ist als die Verwertung, Behandlung oder Entsorgung, tendieren - wie Ruppe (UStG2, § 10, Tz. 164) zustimmend ausführt - Judikatur und Verwaltung zu einer extensiven Interpretation und subsumieren darunter nicht nur den eigentlichen Abtransport, sondern auch die Bereitstellung von Behältern, Säcken, Containern, die Lagerung, die Entsorgung und Deponierung. Ob das Entgelt öffentlichrechtlich als Müllabfuhrgebühr oder privatrechtlich gestaltet ist, ist dabei ohne Belang. Nicht mehr zur Müllbeseitigung zählt die Weiterlieferung der gesammelten Stoffe durch das Unternehmen zur Müllbeseitigung, wenn diese (etwa als Altpapier) gegen Entgelt erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140164.X02

Im RIS seit

22.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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