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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §10 Abs2 Z22;Rechtssatz
Der Begriff der "Beseitigung" ist weit auszulegen. Obzwar bei strengem Verständnis die Beseitigung etwas anderes ist als die Verwertung, Behandlung oder Entsorgung, tendieren - wie Ruppe (UStG2, § 10, Tz. 164) zustimmend ausführt - Judikatur und Verwaltung zu einer extensiven Interpretation und subsumieren darunter nicht nur den eigentlichen Abtransport, sondern auch die Bereitstellung von Behältern, Säcken, Containern, die Lagerung, die Entsorgung und Deponierung. Ob das Entgelt öffentlichrechtlich als Müllabfuhrgebühr oder privatrechtlich gestaltet ist, ist dabei ohne Belang. Nicht mehr zur Müllbeseitigung zählt die Weiterlieferung der gesammelten Stoffe durch das Unternehmen zur Müllbeseitigung, wenn diese (etwa als Altpapier) gegen Entgelt erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001140164.X02Im RIS seit
22.10.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013