Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
09.01.2015Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art. 8Rechtssatz
Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkommt, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten (vgl. dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99).Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkommt, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten vergleiche dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99).
Schlagworte
Stellung des Erstantrags im Inland; während unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familien- und Privatleben; keine Umgehung des Zuwanderungswesens; Ungleichbehandlung von FremdenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.27982.2014Zuletzt aktualisiert am
18.02.2015