Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
09.01.2015Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art. 8Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden Grund – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden Grund – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Schlagworte
Stellung des Erstantrags im Inland; Familien- und Privatleben iSd Art. 8 EMRK bei minderjährigen Kindern - Kindeswohl; InteressensabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.27982.2014Zuletzt aktualisiert am
18.02.2015