Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.01.2015Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §21 Abs2Rechtssatz
Allein der Umstand, dass durch die auf § 21 Abs. 2 WMG gestützte Hereinbringung eines rückgeforderten Betrages (Überbezug), der aufgrund einer Aufrechnung in Raten vom laufenden Mindestsicherungsbezug abgezogen wird, der Mindeststandard unterschritten wird, begründet für sich genommen noch keine Notlage, da eine derartige Unterschreitung daraus zwingend resultiert und bei anderer Auslegung der Anwendung der Aufrechnungsbestimmung nach § 21 Abs.2 WMG die Grundlage entzogen wäre. Eine Notlage kann daher bei einer derartigen Sachlage regelmäßig nur durch die Höhe der einbehaltenen Raten entstehen.Allein der Umstand, dass durch die auf Paragraph 21, Absatz 2, WMG gestützte Hereinbringung eines rückgeforderten Betrages (Überbezug), der aufgrund einer Aufrechnung in Raten vom laufenden Mindestsicherungsbezug abgezogen wird, der Mindeststandard unterschritten wird, begründet für sich genommen noch keine Notlage, da eine derartige Unterschreitung daraus zwingend resultiert und bei anderer Auslegung der Anwendung der Aufrechnungsbestimmung nach Paragraph 21, Absatz 2, WMG die Grundlage entzogen wäre. Eine Notlage kann daher bei einer derartigen Sachlage regelmäßig nur durch die Höhe der einbehaltenen Raten entstehen.
Schlagworte
Anzeigepflicht und RückforderungsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.26149.2014Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015