RS Lvwg 2015/1/12 VGW-141/053/26149/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.01.2015

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §21 Abs2

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass durch die auf § 21 Abs. 2 WMG gestützte Hereinbringung eines rückgeforderten Betrages (Überbezug), der aufgrund einer Aufrechnung in Raten vom laufenden Mindestsicherungsbezug abgezogen wird, der Mindeststandard unterschritten wird, begründet für sich genommen noch keine Notlage, da eine derartige Unterschreitung daraus zwingend resultiert und bei anderer Auslegung der Anwendung der Aufrechnungsbestimmung nach § 21 Abs.2 WMG die Grundlage entzogen wäre. Eine Notlage kann daher bei einer derartigen Sachlage regelmäßig nur durch die Höhe der einbehaltenen Raten entstehen.Allein der Umstand, dass durch die auf Paragraph 21, Absatz 2, WMG gestützte Hereinbringung eines rückgeforderten Betrages (Überbezug), der aufgrund einer Aufrechnung in Raten vom laufenden Mindestsicherungsbezug abgezogen wird, der Mindeststandard unterschritten wird, begründet für sich genommen noch keine Notlage, da eine derartige Unterschreitung daraus zwingend resultiert und bei anderer Auslegung der Anwendung der Aufrechnungsbestimmung nach Paragraph 21, Absatz 2, WMG die Grundlage entzogen wäre. Eine Notlage kann daher bei einer derartigen Sachlage regelmäßig nur durch die Höhe der einbehaltenen Raten entstehen.

Schlagworte

Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.26149.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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