Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.01.2015Index
50/03 Personenbeförderung, GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §2Rechtssatz
Durch den Verweis auf § 16 Arbeitszeitgesetz in § 2 BetriebsO 1994 wird klargestellt, dass zur Tätigkeit im Fahrdienst nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen im Rahmen der Ausübung des Taxigewerbes, die Ruhepausen und die Lenkpausen zählen. Eine Tätigkeit im Fahrdienst liegt daher nicht nur während der Beförderung von Fahrgästen vor, sondern insbesondere auch dann, wenn mit einem Taxifahrzeug auf einem Standplatz aufgefahren wird (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2007, Zl. 2005/03/0248).Durch den Verweis auf Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz in Paragraph 2, BetriebsO 1994 wird klargestellt, dass zur Tätigkeit im Fahrdienst nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen im Rahmen der Ausübung des Taxigewerbes, die Ruhepausen und die Lenkpausen zählen. Eine Tätigkeit im Fahrdienst liegt daher nicht nur während der Beförderung von Fahrgästen vor, sondern insbesondere auch dann, wenn mit einem Taxifahrzeug auf einem Standplatz aufgefahren wird vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2007, Zl. 2005/03/0248).
Schlagworte
Einstellung aufgrund von „in dubio pro reo“; Taxifahrzeug auf Standplatz als Tätigkeit im FahrdienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.036.27071.2014Zuletzt aktualisiert am
18.02.2015