RS Lvwg 2015/1/12 VGW-021/036/27071/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.01.2015

Index

50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerksgewerbe Wien
60/04 Arbeitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BetriebsO 1994 §2
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §20
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §23 Abs2
GelVerkG §15 Abs5
AZG §16
VStG §45 Abs1 Z1
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs8
  1. AZG § 16 heute
  2. AZG § 16 gültig ab 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  3. AZG § 16 gültig von 11.04.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 16 gültig von 01.05.1997 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 16 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Durch den Verweis auf § 16 Arbeitszeitgesetz in § 2 BetriebsO 1994 wird klargestellt, dass zur Tätigkeit im Fahrdienst nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen im Rahmen der Ausübung des Taxigewerbes, die Ruhepausen und die Lenkpausen zählen. Eine Tätigkeit im Fahrdienst liegt daher nicht nur während der Beförderung von Fahrgästen vor, sondern insbesondere auch dann, wenn mit einem Taxifahrzeug auf einem Standplatz aufgefahren wird (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2007, Zl. 2005/03/0248).Durch den Verweis auf Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz in Paragraph 2, BetriebsO 1994 wird klargestellt, dass zur Tätigkeit im Fahrdienst nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen im Rahmen der Ausübung des Taxigewerbes, die Ruhepausen und die Lenkpausen zählen. Eine Tätigkeit im Fahrdienst liegt daher nicht nur während der Beförderung von Fahrgästen vor, sondern insbesondere auch dann, wenn mit einem Taxifahrzeug auf einem Standplatz aufgefahren wird vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2007, Zl. 2005/03/0248).

Schlagworte

Einstellung aufgrund von „in dubio pro reo“; Taxifahrzeug auf Standplatz als Tätigkeit im Fahrdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.036.27071.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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