Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.01.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Rechtssatz
Das Gutachten, auf Basis dessen die belangte Behörde offensichtlich auch in diesem Verfahren vom Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin abgesehen hat, wird den Anforderungen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht gerecht. Zwar ist festzuhalten, dass dieses in formeller Hinsicht als vollständig erscheint – der Gutachter stellt einen Befund sowie eine – diesem Befund offenbar zuzurechnende – Diagnose und erstattet sodann ein Gutachten, allerdings ist diesem Gutachten nicht ansatzweise zu entnehmen, auf Grund welcher Erwägungen konkret das Gutachten erstellt wurde oder welche wissenschaftlichen Schlüsse der Gutachter gezogen hat, die wiederum zu seinem „Gutachten“ im engeren Sinne kommen. Vielmehr erschöpft sich letzteres auf den Hinweis auf „klinisch-körperliche und psychische Einschränkungen“, weswegen der Klientin die Integrationsvereinbarung derzeit nicht abzuverlangen sei. Das so erstellte Gutachten ermöglicht es der Behörde jedoch in keiner Wiese, die Schlüssigkeit desselben zu überprüfen und dieses somit seiner Beweiswürdigung zu Grunde zu legen, weswegen dieses in der vorliegenden Form als unbrauchbar erscheint. Nur am Rande sei weiters erwähnt, dass der Gutachter offenbar – dies geht sowohl aus dem im Gutachten angeführten Zweck der Untersuchung als auch aus der Formulierung des Gutachtens im engeren Sinne hervor – die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung schlechthin untersuchte, nicht jedoch konkret die Frage seiner Begutachtung zu Grunde legte, ob ihr auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 zumutbar ist. Dementsprechend wurde der Behörde durch dieses Gutachten auch keine taugliche Entscheidungsrundlage zur Beurteilung ebendieser Frage zu Verfügung gestellt und wäre daher die Abstandnahme vom Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache auf Basis dieses Gutachtens unzulässig.
Schlagworte
Ein Gutachten zur Beurteilung der Frage, ob dem Fremden der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse wegen dessen psychischer oder physischer Disposition zumutbar ist, hat den allgemeinen Kriterien eines Sachverständigengutachtens zu genügenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.33476.2014Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015