Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.01.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Rechtssatz
Zur Frage der Berücksichtigung der Ausgleichzulage bei der Einkommensbemessung nach § 11 Abs. 5 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 5 NAG 2005 im Verfahren über einen Erstantrag die Ausgleichszulage, die dem Ehegatten des Fremden erst dann zustünde, wenn er nach stattgefundenem Familiennachzug mit seinem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens nicht berücksichtigt werden darf (vgl. VwGH, 20. August 2013, Zl. 2012/22/0027). Zwar steht es fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten seit ihrem Zuzug im gemeinsamen Haushalt lebt, sie jedoch nach wie vor über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und ihr so entfalteter Aufenthalt seit zumindest Anfang Dezember 2013 als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Dement-sprechend ist auch festzuhalten, dass mangels eines Aufenthaltsrechtes ein Familiennachzug im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur nicht erfolgte, zumal festzuhalten ist, dass jede andere Interpretation dieser Judikatur zur Folge hätte, dass es zu einer unbilligen Ungleichbehandlung solcher Fremder käme, welche ihre Anträge rechtskonform im Ausland stellen und das korrespondierende Verfahren im Ausland abwarten bzw. welche sich an die nach Ablauf der visafreien Zeit bestehende Ausreiseverpflichtung halten. Aus diesen Erwägungen heraus war daher der erhöhte Ausgleichszulagensatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten bei der Einkommensberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG nicht heranzuziehen und der Berechnung ein Betrag in der Höhe von lediglich EUR 872,31 zu Grunde zu legen.Zur Frage der Berücksichtigung der Ausgleichzulage bei der Einkommensbemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 im Verfahren über einen Erstantrag die Ausgleichszulage, die dem Ehegatten des Fremden erst dann zustünde, wenn er nach stattgefundenem Familiennachzug mit seinem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens nicht berücksichtigt werden darf vergleiche VwGH, 20. August 2013, Zl. 2012/22/0027). Zwar steht es fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten seit ihrem Zuzug im gemeinsamen Haushalt lebt, sie jedoch nach wie vor über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und ihr so entfalteter Aufenthalt seit zumindest Anfang Dezember 2013 als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Dement-sprechend ist auch festzuhalten, dass mangels eines Aufenthaltsrechtes ein Familiennachzug im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur nicht erfolgte, zumal festzuhalten ist, dass jede andere Interpretation dieser Judikatur zur Folge hätte, dass es zu einer unbilligen Ungleichbehandlung solcher Fremder käme, welche ihre Anträge rechtskonform im Ausland stellen und das korrespondierende Verfahren im Ausland abwarten bzw. welche sich an die nach Ablauf der visafreien Zeit bestehende Ausreiseverpflichtung halten. Aus diesen Erwägungen heraus war daher der erhöhte Ausgleichszulagensatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten bei der Einkommensberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht heranzuziehen und der Berechnung ein Betrag in der Höhe von lediglich EUR 872,31 zu Grunde zu legen.
Schlagworte
Keine Berücksichtigung der erhöhten Ausgleichzulage des alterspensionsbeziehenden Zusammenführenden im Falle des tatsächlich erfolgten Nachzuges ohne Bestehen eines Aufenthaltstitels des NachziehendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.33476.2014Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015