RS Lvwg 2015/1/16 VGW-151/081/35057/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.01.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §10 Abs1
FPG §69 Abs2
  1. NAG § 10 heute
  2. NAG § 10 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 10 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 10 gültig von 01.09.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 10 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 10 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 10 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. NAG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 69 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz NAG wird ein Wiederaufleben eines auf Grund der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ungültig gewordenen Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen in jenem Fall vorgesehen, in welchem innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer des Aufenthaltstitels das Aufenthaltsverbot im Rechtsweg nachträglich behoben wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz NAG wird ein Wiederaufleben eines auf Grund der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ungültig gewordenen Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen in jenem Fall vorgesehen, in welchem innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer des Aufenthaltstitels das Aufenthaltsverbot im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0035, zu verweisen, wonach gemäß § 10 Abs. 1 NAG in Folge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordene Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes dann wieder aufleben, wenn innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme „im Rechtsweg“ nachträglich behoben wird. Damit ist nach Ansicht des Höchstgerichts eindeutig festgelegt, dass dies nicht für Fälle einer Aufhebung nach § 69 FPG in Frage kommt, sondern für Fälle der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes.In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0035, zu verweisen, wonach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG in Folge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordene Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes dann wieder aufleben, wenn innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme „im Rechtsweg“ nachträglich behoben wird. Damit ist nach Ansicht des Höchstgerichts eindeutig festgelegt, dass dies nicht für Fälle einer Aufhebung nach Paragraph 69, FPG in Frage kommt, sondern für Fälle der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes.

Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass § 10 Abs. 1 NAG in seiner ursprünglichen Fassung, BGBl. I Nr. 100/2005, bezüglich des Wiederauflebens von durch Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordenen Aufenthaltstiteln vorgesehen hat, dass solche Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen wieder aufleben, „sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird“. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung sahen vor, dass „anders als nach § 65 FPG“ ein Aufenthaltsverbot, das bereits durchsetzbar aber noch nicht rechtskräftig ist, behoben wird, „wenn dieses im weiteren Rechtsweg (Berufungsverfahren oder Beschwerde beim VwGH) aufgehoben wird“ (vgl. 952 BlgNR 22. GP zu § 10 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005). Dazu ist anzumerken, dass es sich bei § 65 FPG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 um die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des nunmehr geltenden § 69 FPG handelt. Hingegen stellt die mit BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Änderung des § 10 Abs. 1 letzter Satz NAG dahingehend, dass nunmehr Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen wieder aufleben, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeende Maßnahme „im Rechtsweg nachträglich behoben wird“, lediglich eine terminologische Anpassung dar (vgl. EB zu § 10 Abs. 1 NAG, 1078 BlgNR 24. GP).Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass Paragraph 10, Absatz eins, NAG in seiner ursprünglichen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, bezüglich des Wiederauflebens von durch Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordenen Aufenthaltstiteln vorgesehen hat, dass solche Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen wieder aufleben, „sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach Paragraph 65, FPG oder die Ausweisung behoben wird“. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung sahen vor, dass „anders als nach Paragraph 65, FPG“ ein Aufenthaltsverbot, das bereits durchsetzbar aber noch nicht rechtskräftig ist, behoben wird, „wenn dieses im weiteren Rechtsweg (Berufungsverfahren oder Beschwerde beim VwGH) aufgehoben wird“ vergleiche 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 10, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,). Dazu ist anzumerken, dass es sich bei Paragraph 65, FPG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, um die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des nunmehr geltenden Paragraph 69, FPG handelt. Hingegen stellt die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vorgenommene Änderung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz NAG dahingehend, dass nunmehr Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen wieder aufleben, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeende Maßnahme „im Rechtsweg nachträglich behoben wird“, lediglich eine terminologische Anpassung dar vergleiche EB zu Paragraph 10, Absatz eins, NAG, 1078 BlgNR 24. GP).

Schlagworte

Wiederaufleben eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 1 NAG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.081.35057.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten