Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.01.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
PassG 1992 §14 Abs1 Z1Rechtssatz
Einschränkungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit müssen auf Gesetzen beruhen und für die öffentliche Ordnung unentbehrlich sein (VfSlg 15.394). Unter der öffentlichen Ordnung wird der Inbegriff der die Rechtsordnung beherrschenden Grundgedanken verstanden, das sind die für das Zusammenleben der Menschen wesentlichen Regelungen.
Schlagworte
Keine konkrete Norm vorhanden, auf einem Passfoto ein Nudelsieb auf dem Kopf zu tragen; Bedürfnis nach Sicherheit im Reiseverkehr nicht gewährleistetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.079.25536.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015