Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.01.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
PassG 1992 §14 Abs1 Z1Rechtssatz
Aufgrund des Gesetzesvorbehaltes sind Eingriffe in das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nur dann verfassungswidrig, wenn der entsprechende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer den Art. 14 StGG, Art. 9 EMRK und Art. 63 Abs. 2 Staatsvertrag von St. Germain widersprechenden und insofern verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage denkunmöglich angewendet hat (VfSlg 15.614).Aufgrund des Gesetzesvorbehaltes sind Eingriffe in das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nur dann verfassungswidrig, wenn der entsprechende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer den Artikel 14, StGG, Artikel 9, EMRK und Artikel 63, Absatz 2, Staatsvertrag von St. Germain widersprechenden und insofern verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage denkunmöglich angewendet hat (VfSlg 15.614).
Schlagworte
Keine konkrete Norm vorhanden, auf einem Passfoto ein Nudelsieb auf dem Kopf zu tragen; Bedürfnis nach Sicherheit im Reiseverkehr nicht gewährleistetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.079.25536.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015