RS Lvwg 2015/1/16 VGW-101/079/25536/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.01.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
10/10 Grundrechte
19/01 Staatsvertrag von St. Germain
19/05 Menschenrechte
E1P

Norm

PassG 1992 §14 Abs1 Z1
PassGDV 2006 §4 Abs1
PassGDV 2006 §4 Abs3
PassGDV 2006 §4 Abs4
StGG Art. 14
StGG Art. 16
StV 1919 Art. 63
EMRK Art. 9
12007P/TXT Grundrechte Charta Art. 10 Abs1
12007P/TXT Grundrechte Charta Art. 52 Abs1
12007P/TXT Grundrechte Charta Art. 52 Abs2

Rechtssatz

Aufgrund des Gesetzesvorbehaltes sind Eingriffe in das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nur dann verfassungswidrig, wenn der entsprechende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer den Art. 14 StGG, Art. 9 EMRK und Art. 63 Abs. 2 Staatsvertrag von St. Germain widersprechenden und insofern verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage denkunmöglich angewendet hat (VfSlg 15.614).Aufgrund des Gesetzesvorbehaltes sind Eingriffe in das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nur dann verfassungswidrig, wenn der entsprechende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer den Artikel 14, StGG, Artikel 9, EMRK und Artikel 63, Absatz 2, Staatsvertrag von St. Germain widersprechenden und insofern verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage denkunmöglich angewendet hat (VfSlg 15.614).

Schlagworte

Keine konkrete Norm vorhanden, auf einem Passfoto ein Nudelsieb auf dem Kopf zu tragen; Bedürfnis nach Sicherheit im Reiseverkehr nicht gewährleistet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.079.25536.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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