RS Lvwg 2015/1/30 VGW-171/082/30416/2014, VGW 171/082/34952/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2015
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Rechtssatznummer

22

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
10/07 Verwaltungsgerichtshof
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

B-VG Art 132
StGB §57
VwGG §33
VwGVG §28
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §81
DO Wr 1994 §82
DO Wr 1994 §94
DO Wr 1994 §95
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 57 heute
  2. StGB § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2014
  3. StGB § 57 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  4. StGB § 57 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 57 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Auch das Ansehen des Amtes erscheint als gefährdet. Augenfällig wird das bei einer angelasteten Verletzung solcher Dienstpflichten, die auf die "Meinung in der Bevölkerung" abstellen und die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben betreffen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 515). In diesem Sinn soll § 18 Abs. 2 Satz 2 DO 1994 Verhaltensweisen im (und außer) Dienst hintanhalten, die die Achtung und das Vertrauen in die Stellung des Beamten untergraben. Maßgeblich ist dabei nicht, ob das Verhalten bekannt wird und welchen Bekanntheitsgrad es allenfalls in der Öffentlichkeit erlangt. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, das öffentliche Vertrauen zu beeinträchtigten (vgl. im Zusammenhang mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe das Erkenntnis des VwGH vom 4.4.2001, 98/09/0078). Dem angelasteten Verhalten des Beschwerdeführers kann diese Eignung unverkennbar von Vornherein nicht abgesprochen werden. Im vorliegenden Kontext geht es um den finanziell sehr bedeutsamen Bereich des Vergabewesens und um Vergabeverfahren mit hohem Auftragswert in der Gesundheits  und Krankenversorgung. Gerade hier fallen Unregelmäßigkeiten und eine auf persönliche oder freundschaftliche Motive zurückzuführende Bevorzugung von Unternehmen, nicht zuletzt aufgrund der dadurch in der Regel verursachten großen Schadenssummen für die öffentliche Hand, in der Bevölkerung besonders negativ auf und schaden daher dem Ansehen der Beamtenschaft.Auch das Ansehen des Amtes erscheint als gefährdet. Augenfällig wird das bei einer angelasteten Verletzung solcher Dienstpflichten, die auf die "Meinung in der Bevölkerung" abstellen und die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben betreffen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 515). In diesem Sinn soll Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 DO 1994 Verhaltensweisen im (und außer) Dienst hintanhalten, die die Achtung und das Vertrauen in die Stellung des Beamten untergraben. Maßgeblich ist dabei nicht, ob das Verhalten bekannt wird und welchen Bekanntheitsgrad es allenfalls in der Öffentlichkeit erlangt. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, das öffentliche Vertrauen zu beeinträchtigten vergleiche im Zusammenhang mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe das Erkenntnis des VwGH vom 4.4.2001, 98/09/0078). Dem angelasteten Verhalten des Beschwerdeführers kann diese Eignung unverkennbar von Vornherein nicht abgesprochen werden. Im vorliegenden Kontext geht es um den finanziell sehr bedeutsamen Bereich des Vergabewesens und um Vergabeverfahren mit hohem Auftragswert in der Gesundheits  und Krankenversorgung. Gerade hier fallen Unregelmäßigkeiten und eine auf persönliche oder freundschaftliche Motive zurückzuführende Bevorzugung von Unternehmen, nicht zuletzt aufgrund der dadurch in der Regel verursachten großen Schadenssummen für die öffentliche Hand, in der Bevölkerung besonders negativ auf und schaden daher dem Ansehen der Beamtenschaft.

Schlagworte

Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und Suspendierungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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