Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 132Rechtssatz
Die Vernehmung als Beschuldigter im Disziplinarverfahren und die vorläufige Suspendierung bewirken jeweils für sich allein nach § 79 Abs. 5 Satz 2 DO 1994 als Amts bzw. Verfolgungshandlungen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Diese Maßnahmen haben sich auch auf jenen Sachverhalt und jene Taten bezogen, die der Suspendierung durch den zweitangefochtenen Bescheid zu Grunde liegen und denselben (nunmehr erhärteten) Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung betreffen. An dieser Rechtsfolge ändert nach dem Gesetzeswortlaut auch nichts, dass die vorläufige Suspendierung außer Kraft trat und ihr aufgrund einer späteren Entscheidung im Instanzenzug keine Suspendierung nachfolgte (vgl. § 79 Abs. 5 DO 1994: "… auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht …").Die Vernehmung als Beschuldigter im Disziplinarverfahren und die vorläufige Suspendierung bewirken jeweils für sich allein nach Paragraph 79, Absatz 5, Satz 2 DO 1994 als Amts bzw. Verfolgungshandlungen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Diese Maßnahmen haben sich auch auf jenen Sachverhalt und jene Taten bezogen, die der Suspendierung durch den zweitangefochtenen Bescheid zu Grunde liegen und denselben (nunmehr erhärteten) Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung betreffen. An dieser Rechtsfolge ändert nach dem Gesetzeswortlaut auch nichts, dass die vorläufige Suspendierung außer Kraft trat und ihr aufgrund einer späteren Entscheidung im Instanzenzug keine Suspendierung nachfolgte vergleiche Paragraph 79, Absatz 5, DO 1994: "… auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht …").
Schlagworte
Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015