Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 132Rechtssatz
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 23.10.2014 hat die belangte Behörde die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst aufgrund derselben Verdachtslage gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 verfügt. Dieser Bescheid ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 17.11.2014 zugestellt worden. Mit Zustellung des zweitangefochtenen Bescheids endete daher (ex lege) die vorläufige Suspendierung durch den erstangefochtenen Bescheid. Die vorläufige Suspendierung, die Inhalt der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wien ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch die (in der Beschwerde beantragte) Aufhebung des die vorläufige Suspendierung anordnenden erstangefochtenen Bescheids durch das Verwaltungsgericht Wien (im Sinne einer meritorischen Entscheidung durch ersatzlose Bescheidbehebung) nicht bewirken. Daher war das Verfahren gegen den erstangefochtenen Bescheid wegen Gegenstandslosigkeit in analoger Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 23.10.2014 hat die belangte Behörde die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst aufgrund derselben Verdachtslage gemäß Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 verfügt. Dieser Bescheid ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 17.11.2014 zugestellt worden. Mit Zustellung des zweitangefochtenen Bescheids endete daher (ex lege) die vorläufige Suspendierung durch den erstangefochtenen Bescheid. Die vorläufige Suspendierung, die Inhalt der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wien ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch die (in der Beschwerde beantragte) Aufhebung des die vorläufige Suspendierung anordnenden erstangefochtenen Bescheids durch das Verwaltungsgericht Wien (im Sinne einer meritorischen Entscheidung durch ersatzlose Bescheidbehebung) nicht bewirken. Daher war das Verfahren gegen den erstangefochtenen Bescheid wegen Gegenstandslosigkeit in analoger Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Schlagworte
Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015